Rz. 228

Einmalig sind Einnahmen schon dann, wenn sie in größeren als monatlichen Zeitabständen anfallen. Sie erschöpfen sich in einer einzigen Leistung. Das BSG hat einerseits bestätigt, dass die Berücksichtigungsvorschrift von § 13 Nr. 1 gedeckt ist (BSG, Beschluss v. 23.11.2006, B 11b AS 17/06 B). Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liege nicht vor. Die Regelung führe zur monatsweisen Betrachtung bei Aufhebungsentscheidungen. Zur monatsweisen Betrachtung vgl. § 41 Abs. 1. Auch besteht kein Widerspruch zu § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X, wonach der Anrechnungszeitraum als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt. Für die Zeit vor dem 1.4.2011 hat das BSG klargestellt, dass einmalige Einnahmen längstens verteilt auf einen Zeitraum von 12 Monaten berücksichtigt werden dürften (BSG, Urteil v. 10.9.2013, B 4 AS 89/12 R). Als unbestimmter Rechtsbegriff war der einzelfallbezogen zu bestimmende angemessene Zeitraum der Verteilung ausfüllungsbedürftig und unterlag uneingeschränkter richterlicher Kontrolle. Schon damals blieb eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erfasst auch die Anrechnung von Einkommen auf zurückliegende Zeiträume. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG liegt ebenfalls nicht vor. Auch danach ist Bedarfszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat, selbst wenn das Einkommen erst zum Ende des Kalendermonats zufloss. Ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG zur Arbeitslosenhilfe besteht nicht, da dort auf den Zahlungszeitraum abgestellt worden ist.

 

Rz. 229

Einmalige Einnahmen werden grundsätzlich nach Abs. 2 und damit im Zuflussmonat berücksichtigt (im Grundsatz bestätigt durch BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 43/07 R). Die vom Zuflussprinzip abweichende Regelung des Abs. 3 stellt eine nach dem Wortlaut zwingende normative Zuordnung dar (so früher zu Abs. 3 Satz 2 a. F. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 18.1.2017, L 32 AS 2616/16 NZB). Daraus kann sich dennoch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage als Begründung für ein Rechtsmittel ergeben. Sind Leistungen schon ausgezahlt, was den Regelfall betrifft, durften sie bis zum 30.6.2023 auch ab dem Folgemonat berücksichtigt werden (Abs. 3 Satz 3 a. F.). Der Anwendungsbereich dieser Regelung sollte auf ein Erstattungsverlangen bereits ausgezahlter, endgültig bewilligter Leistungen beschränkt sein. Führt dagegen nach einer nur vorläufigen Entscheidung nach § 41a Abs. 1 Satz 1 bei einer endgültigen Bewilligung von Leistungen eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, ist diese Einnahme demnach vollständig im Zuflussmonat zu berücksichtigen, ein Fall nach Abs. 3 Satz 3 a. F. lag nicht vor (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.8.2017, L 19 AS 2006/16, anders jedoch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 22.1.2021, L 13 AS 173/19). Rechtlich betrachtet bleibt eine nach Antragstellung zugeflossene Einnahme über den Zuflussmonat und auch über den Bewilligungszeitraum hinaus ein zu berücksichtigendes Einkommen. Eine Einnahme muss allerdings tatsächlich zugeflossen sein, sonst darf sie nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Fiktive Einnahmen sind keine bereiten Mittel (BSG, Urteil v. 29.11.2012, B 14 AS 161/11). Eine Minderung des Bedarfs durch einen anderen Sachverhalt als den Zufluss von Einkommen und Vermögen scheidet aus. Im entschiedenen Fall war eine zu beanspruchende Untermiete tatsächlich nicht gezahlt worden und damit auch nicht zugeflossen. Eine Aufteilung des zugeflossenen Einkommens auf Tage mit und ohne Anspruch (z. B. beim Alg) kommt nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil v. 30.7.2008, B 14 AS 26/07 R). Für einmalige Einnahmen sah schon Abs. 3 Satz 4 a. F. die Berücksichtigung in (längstens) 6 Monaten vor (bis 31.3.2011: Für einen angemessenen Zeitraum, vgl. BSG, Urteil v. 16.12.2008, B 4 AS 48/07 R). Entfiel Hilfebedürftigkeit bei Berücksichtigung im Zuflussmonat oder im Monat danach, waren einmalige Einnahmen gleichmäßig auf 6 Monate aufzuteilen. Ob dadurch Hilfebedürftigkeit in einzelnen Monaten entfiel oder nicht, war für die Entscheidung nicht relevant. Der Verteilzeitraum begann mit dem Zuflussfolgemonat (BSG, Urteil v. 29.4.2015, B 14 AS 10/14 R). Zu den seinerzeit nach Abs. 3 zu berücksichtigenden einmaligen Einnahmen gehörten auch Prämien der Krankenkassen nach § 242 Abs. 2 SGB V.

 

Rz. 229a

Wird eine nicht zweckgebundene Corona-Soforthilfe als "fiktiver Unternehmerlohn" gezahlt, findet Abs. 3 zur Berücksichtigung einmaliger Einnahmen keine Anwendung. Der fiktive Unternehmerlohn ist als Betriebseinnahme nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 Bürgergeld-V im jeweiligen Bewilligungszeitraum bei der Einkommensberechnung nach § 3 Abs. 4 Bürgergeld-V zu berücksichtigen und vollumfänglich um die nach § 11b Abs. 2, 3 maßgebenden Freibeträge für erwerbsfähige Leistungsberechtigte zu bereinigen (SG Detmold, Urteil v. 17.1.2023, S 35 AS 1024/21).

 

Rz. 230

Schwierigkeiten bereitete der S...

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