2.1 Voraussetzungen für die Gewährung des Mobilitätszuschusses (Abs. 1)

2.1.1 Junge Menschen

 

Rz. 3

Nach Abs. 1 kann die Agentur für Arbeit junge Menschen während des ersten Ausbildungsjahres einer nach § 57 Abs. 1 förderungsfähigen Berufsausbildung fördern. Junge Menschen i. S. v. Abs. 1 Satz 1 sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII Personen, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (SG Hannover, Urteil v. 23.3.2017, S 8 AL 351/16; Krickrehm, in: jurisPK-SGB III, § 52 Rz. 7; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, § 52 Rz. 5). Die Fördermöglichkeit nach § 73a besteht auch für Menschen mit Behinderungen und im Rechtskreis des SGB II nach § 16 SGB II.

2.1.2 Förderungsfähige Ausbildung

 

Rz. 4

Gefördert werden können über § 73a nur junge Menschen während einer nach § 57 Abs. 1 förderungsfähigen Ausbildung. Somit greift die Förderung nicht bei schulischen Ausbildungen. Damit bleiben eine Reihe von bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsausbildungen, vor allem im Erziehungs- und Gesundheitsbereich, außerhalb des Förderrahmens (vgl. DGB, Arbeitsmarktaktuell 5/2023, 8).

 

Rz. 5

Nach § 57 Abs. 1 ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufsgesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe erstreckt sich auf die betrieblich durchgeführte und ab 1.1.2020 auf die betrieblich durchgeführte Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG), Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5. Somit ist neben der bisher in die Förderung einbezogenen bundesrechtlich (nach dem AltPflG) geregelten Altenpflegeausbildung (Altenpfleger) auch die berufliche Ausbildung in der Pflege nach dem PflBG, Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, förderbar (landesrechtlich geregelte Pflege- bzw. Altenpflegeausbildungen wie z. B. die Altenpflegehelferausbildungen sind von der Förderung ausgeschlossen). Das Vorliegen einer Berufsausbildung nach dem PflBG und dem AltPflG ergibt sich aus dem Ausbildungsvertrag. Außerbetrieblich durchgeführte (Alten-) Pflegeausbildungen sind nicht förderbar (Fachliche Weisungen der BA zu § 57 SGB III, Stand: 29.5.2020).

 

Rz. 6

Der Berufsausbildung muss ein Berufsausbildungsvertrag zugrunde liegen. Der Berufsausbildungsvertrag und der Eintragungsvermerk bzw. die Eintragungsbestätigung der zuständigen Stelle (§ 34 Abs. 1 BBiG, § 28 Abs. 1 HwO bzw. § 3 See-Berufsausbildungsverordnung – See-BAV) sind vorzulegen. Nicht explizit geregelt ist, ob der Mobilitätszuschuss auch bei einer zweiten oder dritten Berufsausbildung gewährt werden kann. § 73a Abs. 1 verweist nur auf § 57 Abs. 1, nicht aber auf § 57 Abs. 2, der eine Begrenzung einer Förderung auf die erste Ausbildung vorsieht. Dieses und die Zielrichtung von § 73a, also der Anreiz für die Aufnahme einer Ausbildung außerhalb des bisherigen Wohnorts, spricht dafür, dass nicht nur bei der ersten, sondern auch bei weiteren Ausbildungen der Mobilitätszuschuss gewährt werden kann.

2.1.3 Förderung nur im ersten Ausbildungsjahr

 

Rz. 7

Der Mobilitätszuschuss kann nur während des ersten Ausbildungsjahres gewährt werden. Diese Begrenzung soll nach Auffassung des Gesetzgebers dem Gedanken Rechnung tragen, dass der junge Mensch mit Ablauf des ersten Ausbildungsjahres in seinem neuen Umfeld Fuß gefasst haben sollte (BT-Drs. 20/6518 S. 48). Ob diese Begrenzung auf das erste Ausbildungsjahr überzeugend ist, mag dahingestellt sein. Es dürfte aber unstreitig sein, dass das Bedürfnis junger Menschen, mit ihren Familien und ihrem bisherigen Freundeskreis in persönlichen Kontakt zu bleiben, auch noch im zweiten und dritten Ausbildungsjahr besteht.

2.1.4 Weitere Fördervoraussetzungen

 

Rz. 8

Weitere Fördervoraussetzungen sind, dass die Ausbildungsstätte vom bisherigen Wohnort des Auszubildenden nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und ein Wechsel des Wohnorts für die Aufnahme der Ausbildung erforderlich ist (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der bisherigen Wohnung aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist – ebenso wie bei § 60 – aufgrund der durchschnittlichen täglichen Wegezeit, nicht nach der Wegstrecke zu beurteilen. Eine Ausbildungsstätte ist nicht in angemessener Zeit erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der zweckmäßigsten Verkehrsverbindungen für Hin- und Rückweg eine Wegezeit von insgesamt mehr als 2 Stunden benötigt (Fachliche Weisungen der BA zu § 60 SGB III, Stand: 8/2019).

 

Rz. 9

Zu der Wegezeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach der täglichen Arbeitszeit. Jeder volle Kilometer Fußweg ist mit 15 Minuten zu berechnen. Maßgebend sind die Verkehrsverhältnisse bei Beginn des Bewilligungszeitraumes. Die Wegezeit zur Berufsschule ist für die Prüfung der Angemessenheit unerheblich (Fachliche Weisungen der BA zu § 60 SGB III, Stand: 8/2019).

2.1.5 Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit

 

Rz. 10

Die Gewährung des Mobilitätszuschusses an junge Menschen steht im Ermessen d...

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