Rz. 7

Förderungsbedürftig sind nach Nr. 3 junge Menschen, deren Fähigkeiten erwarten lassen, dass sie das Ziel der Maßnahme erreichen. Die Arbeitsverwaltung hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, inwieweit der Auszubildende das Maßnahmeziel erreichen kann. Die Agentur für Arbeit ist dabei nicht an die Prognose des Trägers gebunden (Hassel, in: Brand, SGB III, § 52 Rz. 8; Brecht-Heitzmann, in: SGB III, § 52 Rz. 16; Schön, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 52 Rz. 4). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prognoseentscheidung ist der Erlass des Widerspruchsbescheids (BSG, Urteil v. 11.5.2000, B 7 AL 18/99 R; Wagner, in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Cosiru, SGB III, § 52 Rz. 11; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 18). Die Eignung des Auszubildenden für die Maßnahme muss nicht nur zu Beginn der Maßnahme, sondern während deren gesamten Dauer vorliegen (BSG, Urteil v. 28.4.1977, SozR 4100 § 151 Nr. 7; Brecht-Heitzmann, a. a. O., Rz. 19; Wagner, a. a. O.). Die Prognoseentscheidung unterliegt der vollen gerichtlichen Nachprüfung (Hassel, a. a. O., Rz. 7; Schön, a. a. O., Rz. 4).

 

Rz. 8

Hinsichtlich der Frage, ob das Maßnahmeziel erreicht werden kann, ist zwischen den einzelnen berufsvorbereitenden Maßnahmen zu unterscheiden. Soweit im Wesentlichen die Vermittlung berufspraktischer Fähigkeiten im Vordergrund steht, gehört die geistige und körperliche Eignung des Auszubildenden zu den notwendigen Voraussetzungen. Soweit dagegen der Abbau bestimmter schulischer oder sozialer Defizite im Vordergrund steht, geht es um die Feststellung, ob es mit der Maßnahme gelingen kann, diese Defizite auszugleichen. Soweit bei jungen Menschen nicht erwartet werden kann, dass das Ziel der Maßnahme erreicht werden kann, prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob durch die Vorschaltung von Angeboten nach dem SGB VIII oder von Aktivierungshilfemaßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Maßnahmeteilnahme geschaffen werden können (Fachliche Weisung der BA Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, Stand: 8/2018).

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