Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Mobilitätszuschuss. Ziel der Vorschrift ist es, einen Anreiz für junge Menschen zu setzen, ihr bisheriges Wohnumfeld zugunsten einer Ausbildungsaufnahme in einer anderen Region zu verlassen. Der Mobilitätszuschuss ergänzt die Aktivitäten anderer Akteure zur Mobilitätsförderung. In Abs. 1 sind die Fördervoraussetzungen für die Gewährung eines Mobilitätszuschusses für junge Menschen normiert. Abs. 2 regelt die Höhe des Mobilitätszuschusses. Nach Abs. 3 bleiben § 56 Abs. 1 Nr. 3 und § 63 sowie § 73 des SGB IX unberührt. Durch Abs. 3 soll verhindert werden, dass bei Beziehenden von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sowie bei Rehabilitanden, die besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, eine Anrechnung des Mobilitätszuschusses erfolgt.

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