2.1 Insolvenzgeldverfahren

 

Rz. 3

Ist der insolvente Arbeitgeber auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union tätig, teilt die Bundesagentur für Arbeit dem zuständigen ausländischen Träger von Leistungen bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers aufgrund des § 172 Abs. 1 Satz 1 das Insolvenzereignis und die im Zusammenhang mit der Erbringung von Insolvenzgeld getroffenen Entscheidungen mit, soweit dies für die Aufgabenwahrnehmung dieses ausländischen Trägers erforderlich ist. Das Insolvenzereignis muss noch in 2020 liegen.

 

Rz. 4

Die Erforderlichkeit der Datenübermittlung hat die Bundesagentur für Arbeit zu prüfen, darüber zu entscheiden und zu verantworten.

2.2 Auszahlung laufender Geldleistungen nach dem SGB III

 

Rz. 5

Die weitere Auszahlung von laufenden Leistungen auf das Konto bei einem Geldinstitut im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ist daran geknüpft, dass Leistungsbezug und Auszahlung auf das ausländische Konto bereits vor dem Ende der Übergangszeit am 31.12.2020 vorlagen. Trifft das zu, werden die Leistungen auch weiterhin kostenfrei auf das ausländische Konto überwiesen.

 

Rz. 6

Einmalige Leistungen werden von § 421e nicht erfasst.

 

Rz. 7

Auf ein anderes Konto gegenüber Auszahlungen in 2020 wird nicht kostenfrei geleistet. Ebenso endet die Begünstigung mit dem Ende des Leistungsbezuges. Das gilt auch dann, wenn noch eine Restanspruchsdauer aus dem Anspruch auf Arbeitslosengeld verbleibt.

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