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Die Regelungen des neuen § 421e sollen der Gesetzesbegründung zufolge einen reibungslosen Übergang nach dem Ende des Übergangszeitraums nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft in Bereich der Arbeitsförderung sicherstellen. Der Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland bei Zahlung von Insolvenzgeld (§ 172 Abs. 1 Satz 1) gilt fort, wenn das Insolvenzereignis innerhalb des Übergangszeitraums liegt. Laufende Geldleistungen nach dem SGB III, das betrifft die Leistungen Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, Übergangsgeld und Kurzarbeitergeld, werden demnach weiterhin kostenfrei auf ein Konto eines Geldinstitutes mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland überwiesen, wenn der Leistungsbezug innerhalb des Übergangszeitraums eingetreten ist.
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