1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 214a wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft v. 23.11.1999 (BGBl. I S.2230) zum 1.11.1999 und redaktionell zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Soweit das Winterausfallgeld (WAG) aus einer Umlage nach § 354 durch die Betriebe des Baugewerbes erbracht wird, soll hieraus auch ein Beitragszuschuss in Höhe von 100% des allein vom Arbeitgeber zu tragenden Beitrages zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung erbracht werden.

Durch die Absicherung der Arbeitsentgelte der Bauarbeiter während der ersten 30 witterungsbedingten Ausfallstunden - in der Regel durch von ihnen selbst angespartes Arbeitszeitguthaben - kann voraussichtlich eine wirksame Stabilisierung der Beschäftigungsverhältnisse während dieser Zeit erreicht werden. Die Erstattung der vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung im Falle fehlender Entgeltabsicherung durch Arbeitszeitguthaben bei Arbeitsausfällen zwischen der 31. und der 100. Ausfallstunde ist erforderlich, um - zusammen mit dem WAG - die finanziellen Belastungen der einzelnen Bauarbeitgeber zu begrenzen und damit auch während dieser Zeit eine Verstetigung der Beschäftigungsverhältnisse im Baugewerbe zu bewirken.

Indem die Bundesagentur für Arbeit (BA) für witterungsbedingte Arbeitsausfälle künftig ab der 101. - anstelle der 121. Ausfallstunde - WAG zahlt und diese Lohnersatzleistung aus den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur BA finanziert wird, werden die Bauwirtschaft und die einzelnen Betriebe insbesondere im Falle besonders strenger oder langer Winter wirksamer als bisher entlastet. Es würde hingegen die BA übermäßig belasten, wenn auch bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen ab der 101. Ausfallstunde eine (ganze oder teilweise) Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung aus den Beiträgen zur BA finanziert werden müsste. Vielmehr entspricht es dem Grundsatz einer angemessenen Lastenverteilung zwischen der Solidargemeinschaft der Beitragszahler zur BA einerseits und dem Bauarbeitgeber andererseits, wenn sich die Interessenquote der Bauarbeitgeber für witterungsbedingte Arbeitsausfälle ab der 101. Ausfallstunde ändert und den vollen Beitrag zur Sozialversicherung umfasst. Es liegt im Übrigen bei den Tarifvertragsparteien, durch flexible Arbeitszeitregelungen den Einsatz von Arbeitszeitguthaben auch über die 100. Ausfallstunde hinaus zu ermöglichen und zu fördern und so die eintretenden finanziellen Belastungen zu vermeiden (vgl. Anm. zu § 213, Zuschuss-Wintergeld nach Abs. 1 Buchst. b).

2 Rechtspraxis

2.1 Abgrenzungen

 

Rz. 2

§ 214a bezieht sich allein auf WAG, das nach der Definition der Winterausfallgeld-Vorausleistung in § 211 Abs. 3 Satz 2 im Anschluss daran (§ 214 Abs. 1 Nr. 2) bis zur 100. witterungsbedingten Ausfallstunde einschließlich zu leisten ist. Unberührt bleibt die Beitragstragung ab der 101. Ausfallstunde durch den Arbeitgeber allein ebenso wie die hälftige Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden. § 214a erfasst damit die Sozialversicherungsbeiträge für das umlagefinanzierte WAG. Ob Beitragszuschüsse durch die BA in Betracht kommen, richtet sich somit allein danach, ob die tarifvertraglich, einzelvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschriebenen Ansprüche auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung überhaupt Regelungen vorsehen, nach denen WAG vor der 101. Ausfallstunde geleistet werden kann (z.B. nach dem BRTV Bau).

 

Rz. 3

Anspruchsberechtigt sind die Arbeitgeber (des Baugewerbes), deren Betriebe und Betriebsabteilungen in die Winterbauförderung einbezogen sind. Das können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften als Inhaber von Betrieben oder Betriebsabteilungen des Baugewerbes sein. Arbeitgeber in diesem Sinne sind auch Arbeitsgemeinschaften bei größeren Bauvorhaben. Da die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für das WAG insoweit an die Voraussetzungen für das WAG selbst anknüpft, bedarf es keiner weiter gehenden Eingrenzung.

2.2 Berechnung der Beiträge

 

Rz. 4

Für die Ausfallstunden eines pflichtversicherten Arbeiters, für die WAG zu leisten ist, muss der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich alleine tragen. Ausgangspunkt für die Beitragsberechnung ist der Differenzbetrag aus dem Brutto-Sollentgelt und dem Brutto-Istentgelt (vgl. § 214 Abs. 2). Aus 80% dieses Differenzbetrages sind die Sozialversicherungsbeiträge nach den maßgeblichen Beitragssätzen zu ermitteln (§ 249 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, §168 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI und § 58 Abs. 1 Satz 2 SGB XI). Dabei sind der allgemeine Beitragssatz derjenigen Krankenkasse, der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung und der Beitragssatz des zuständigen Rentenversicherungsträgers maßgebend, denen der Versicherte angehört. Eine ...

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