Rz. 2

§ 214a bezieht sich allein auf WAG, das nach der Definition der Winterausfallgeld-Vorausleistung in § 211 Abs. 3 Satz 2 im Anschluss daran (§ 214 Abs. 1 Nr. 2) bis zur 100. witterungsbedingten Ausfallstunde einschließlich zu leisten ist. Unberührt bleibt die Beitragstragung ab der 101. Ausfallstunde durch den Arbeitgeber allein ebenso wie die hälftige Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt für geleistete Arbeitsstunden. § 214a erfasst damit die Sozialversicherungsbeiträge für das umlagefinanzierte WAG. Ob Beitragszuschüsse durch die BA in Betracht kommen, richtet sich somit allein danach, ob die tarifvertraglich, einzelvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgeschriebenen Ansprüche auf eine Winterausfallgeld-Vorausleistung überhaupt Regelungen vorsehen, nach denen WAG vor der 101. Ausfallstunde geleistet werden kann (z.B. nach dem BRTV Bau).

 

Rz. 3

Anspruchsberechtigt sind die Arbeitgeber (des Baugewerbes), deren Betriebe und Betriebsabteilungen in die Winterbauförderung einbezogen sind. Das können natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen oder Personengesellschaften als Inhaber von Betrieben oder Betriebsabteilungen des Baugewerbes sein. Arbeitgeber in diesem Sinne sind auch Arbeitsgemeinschaften bei größeren Bauvorhaben. Da die Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung für das WAG insoweit an die Voraussetzungen für das WAG selbst anknüpft, bedarf es keiner weiter gehenden Eingrenzung.

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