1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift entspricht § 141 AFG.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift trägt dem Grundsatz Rechnung, dass der Kostenträger einer Leistung auch von Erstattungen oder Schadensersatzleistungen profitieren soll. Daher regelt sie, dass in den Fällen, in denen nach den nicht Alhi-spezifischen Vorschriften des SGB III oder SGB X Ansprüche auf die Bundesanstalt für Arbeit übergehen oder diese Erstattung ihrer Aufwendungen bzw. Schadensersatz verlangen kann, bei der Gewährung von Alhi die Ansprüche auf den Bund übergehen. Hier kommen insbesondere in Betracht

  • der Übergang eines Schadensersatzanspruchs des Arbeitslosen gem. § 116 SGB X,
  • der Erstattungsanspruch gegen den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bei Gewährung von Übg, Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, wenn zunächst Alhi unter den Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 und 2 bei Minderung der Leistungsfähigkeit gezahlt wurde, § 125 Abs. 3,
  • der Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsamt trotz vorhandener Ansprüche des Arbeitslosen auf Arbeitsentgelt oder Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 1 oder 2) Alhi zahlt, § 143 Abs. 3,
  • der Übergang von Ansprüchen des Arbeitslosen durch schriftliche Anzeige gegenüber einem Leistungspflichtigen, wenn eine Rückforderung des Arbeitsamtes gegen den Arbeitslosen aufgrund einer Aufhebungsentscheidung besteht, § 332,
  • der Erstattungsanspruch wegen der Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung nach Zuerkennung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Gewährung von Übg durch einen gem. § 251 Abs. 1 SGB V beitragspflichtigen Rehabilitationsträger, § 335 Abs. 2, 3, 5 und
  • Schadensersatzansprüche aus unrechtmäßiger Gewährung von Alhi wegen Verstößen gegen Auskunfts- und Bescheinigungspflichten, § 321 Nr. 1, 2.

    Wie bei § 203 ist die Bundesanstalt verpflichtet, die Ansprüche des Bundes geltend zu machen.

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