0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 bis 3 wurden mit Wirkung zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert.

Durch das Gesetz über den Arbeitsmarktzugang im Rahmen der EU-Erweiterung v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 602) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.5.2004 geändert.

Abs. 1 bis 3 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch ist die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert worden.

Abs. 1 wurde durch Art. 30 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift trifft Regelungen, die es der Bundesagentur für Arbeit ermöglichen, zur Befriedigung von Erstattungsansprüchen gegen den Leistungsempfänger auf dessen Ansprüche gegen Dritte zuzugreifen. Dazu kann die jeweilige Agentur für Arbeit einen Forderungsübergang von Ansprüchen des Erstattungspflichtigen auf sich bewirken. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, Forderungen der Bundesagentur für Arbeit zu sichern und zu realisieren, wenn keine vorrangigen Erstattungsansprüche bestehen, und das Verfahren zur Vereinnahmung der offenen Forderungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Im Regelfall wird eine Nachzahlung, die ein Dritter an den Schuldner der Agentur für Arbeit zu leisten hat, zur Tilgung der Forderung der Agentur für Arbeit verwendet.

 

Rz. 2a

Abs. 1 ermächtigt die Agenturen für Arbeit grundsätzlich zur Überleitung von Ansprüchen eines erstattungspflichtigen (ehemaligen) Leistungsbeziehers gegen Dritte auf Leistungen zum Lebensunterhalt. Beispielhaft werden seit dem 1.1.2024 Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des SGB XIV sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des SGB XIV vorsehen (bis 31.12.2023: Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz oder in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes) sowie nach Art. 131 GG, Unterhaltsbeihilfen und Unterhaltshilfen, das Mutterschaftsgeld und Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie Arbeitsentgelt aus einem Arbeitsverhältnis aufgezählt. Der Anspruch nach Abs. 1 Satz 2 darf nur übergeleitet werden, wenn und soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht, für den auch eine Erstattungspflicht, zugleich aber kein Erstattungsanspruch nach den Regelungen des SGB X für Leistungsträger untereinander besteht. Damit soll erreicht werden, dass vorrangig die Regelungen nach dem SGB X für die Ansprüche der Leistungsträger untereinander beachtet werden und insbesondere nicht mehrere Verfahren parallel betrieben werden. Wird also z. B. eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III ab dem Beginn eines Kalenderjahres bezogen und ist für diesen Zeitraum zugleich ein Antrag auf Mutterschaftsgeld gestellt, dessen Zuerkennung oder Bezug das Ruhen der Entgeltersatzleistung bewirkt, so kann für den deckungsgleichen Zeitraum nach Abs. 1 Satz 1 und 2 der Anspruch der Leistungsempfängerin auf das Mutterschaftsgeld auf die Agentur für Arbeit übergeleitet werden. Für die Überleitung der Ansprüche schreibt das Gesetz die Schriftform vor (Abs. 1 Satz 1). Dadurch wird größere Rechtssicherheit erreicht. Aus dieser gesetzlichen Konstruktion ergibt sich aber auch, dass eine nachträgliche Überleitung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 dem Risiko unterliegt, ins Leere zu laufen, wenn die Leistung durch den Dritten bei Fälligkeit ausgezahlt worden ist.

Die Neufassung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 beruht auf dem Inkrafttreten des SGB XIV, mit dem das Bundesversorgungsgesetz weggefallen ist.

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 3 erweitert die Überleitungsmöglichkeit von Ansprüchen auf Rente, Unterhaltsbeihilfe und Unterhaltshilfe zum Lebensunterhalt, wenn der Leistungsempfänger die Überzahlung durch die Agentur für Arbeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hat, auf die Hälfte der laufenden Ansprüche, soweit er die Leistung nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bedarf. Damit schafft der Gesetzgeber bei erheblichem Verschulden des Leistungsempfängers an der Überzahlung eine zusätzliche und vereinfachte, der Verrechnung nach § 52 SGB I vergleichbare Möglichkeit, durch Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht erfasste Erstattungsbeträge aus laufenden Leistungen zu realisieren.

 

Rz. 2c

Abs. 2 verpflichtet den Leistungspflichtigen, im rechtmäßig übergeleiteten Umfang die Leistungen nicht an den an sich Berechtigten, sondern die Bundesagentur für Arbeit als neue Forderungsinhaberin abzuführen. Damit bindet die Vorschrift den Leistungspflichtigen. Mit befreiender Wirkung kann er nur noch an die Bundesagentur für Arbeit zahlen. Zugleich wird ermöglicht, die Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit nicht nur gegenüber den Agenturen für Arbeit unmittelbar, sondern auch gegenüber den dafür eingerichteten Forderungseinzugsdiensten zu erfüllen.

 

Rz. 2d

Abs. 3 trägt dem Umstand Rechnung, das die Antragstell...

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