Rz. 5

Einkommen sind grundsätzlich alle endgültigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also keine Darlehen. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob sie der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, steuerpflichtig sind, einmalig oder wiederholt anfallen, wie und aus welchem Rechtsgrund sie zufließen. Zum Einkommen gehören auch Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, z.B. Unterhalts- und Schadensersatzansprüche.

 

Rz. 6

Ein Verlustausgleich zwischen den Einnahmen wie im Steuerrecht findet nicht statt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 26). Die einzelnen Einnahmen sind vielmehr mit ihrem Nettobetrag anzusetzen (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 15). Desgleichen wird ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften von zusammen veranlagten Ehegatten nicht durchgeführt; das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehegatten werden jeweils gesondert ermittelt und berücksichtigt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 2).

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