1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift listet, wie vormals § 138 AFG, die Einkommen auf, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind, sowie die Einkommensarten, die nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Alhi gelten. Abs. 3 Nr. 4 wurde durch das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts v. 13.9.2001 (BGBl. I S. 2376) zum 1.1.2002 geändert. Abs. 3 Nr. 4a wurde zum 1.1.2002 durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) eingefügt. Bereits zum 1.8.2001 wurde die Vorschrift aufgrund des Lebenspartnerschaftsgesetzes redaktionell angepasst. Mit dem Ersten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde der Mindestfreibetrag vom Partnereinkommen zum 1.1.2003 auf 80 Prozent des Steuerfreibetrages (Existenzminimum) gesenkt (Abs.1 Satz 2). Dies wird damit begründet, dass das Existenzminimum auf Alleinstehende bezogen ist, während in der Partnerschaft der Pro-Kopf-Bedarf durch Einsparungen bei Miete und sonstigen Fixkosten um ca. 20 Prozent geringer ist. Gleichzeitig wurde der bisherige pauschale Abzug in angemessener Höhe von den Erwerbsbezügen gestrichen (Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 i.V.m. § 3 Abs. 1 AlhiV). Nach der Gesetzesbegründung bedarf es angesichts der Tatsache, dass der Arbeitsplatz ein wichtiges Gut ist, keines weiteren finanziellen Anreizes mehr für die Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung einer Beschäftigung. Dies hatte der Gesetzgeber noch im Jahre 1997 bei der Einfügung der Vorgängervorschrift ( § 138 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AFG) durch das AFRG anders eingeschätzt. Der Hintergrund für den Wegfall des Freibetrages dürfte daher wohl eher finanzieller Natur sein. Die Übergangsvorschrift für diese Rechtsänderungen ist § 434g Abs. 4 und 6.

2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz

 

Rz. 2

Die Einkommensprüfung wird durchgeführt, sofern die Bedürftigkeit nicht bereits durch Vermögen ausgeschlossen ist. Bedürftigkeit i.S.d. § 193 besteht, soweit der Tabellensatz der Alhi den als Einkommen anzurechnenden Betrag übersteigt. Die Alhi ergibt sich also nach der Formel:

Tabellensatz der Alhi – Einkommen = Zahlbetrag.

2.2 Für die Einkommensberücksichtigung maßgebende Personen

 

Rz. 3

Das Einkommen des Arbeitslosen ist gem. Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen. Hierbei ist zwischen allgemeinen und Erwerbseinkünften zu unterscheiden. Allgemeine (z.B. aus Vermietung) gehen voll in die Einkommensberücksichtigung ein; Einkünfte aus (selbständiger oder unselbständiger) Erwerbstätigkeit werden nur in dem durch § 141 bestimmten Umfang in die Bedürftigkeitsprüfung eingestellt.

 

Rz. 4

Gem. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen, soweit es den Freibetrag des Abs. 1 Sätze 2 und 3 übersteigt.

2.3 Einkommen i.S.d. Abs. 2 Satz 1

2.3.1 Einkommensbegriff

 

Rz. 5

Einkommen sind grundsätzlich alle endgültigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert, also keine Darlehen. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob sie der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs dienen, steuerpflichtig sind, einmalig oder wiederholt anfallen, wie und aus welchem Rechtsgrund sie zufließen. Zum Einkommen gehören auch Leistungen, die von Dritten beansprucht werden können, z.B. Unterhalts- und Schadensersatzansprüche.

 

Rz. 6

Ein Verlustausgleich zwischen den Einnahmen wie im Steuerrecht findet nicht statt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 26). Die einzelnen Einnahmen sind vielmehr mit ihrem Nettobetrag anzusetzen (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 15). Desgleichen wird ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften von zusammen veranlagten Ehegatten nicht durchgeführt; das Einkommen des Arbeitslosen und seines Ehegatten werden jeweils gesondert ermittelt und berücksichtigt (vgl. BSG, SozR 4100, § 138 Nr. 2).

2.3.2 Einzelne Einkommensarten

2.3.2.1 Ansprüchen aus Immobilien

 

Rz. 7

Hauptanwendungsfall der als Einkommen zu berücksichtigenden Ansprüche sind die familienrechtlichen Unterhaltsansprüche. Darüber hinaus kommen vor allem Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen des Ausfalles von Einkommen und vermögensrechtliche Ansprüche in Betracht. Zu berücksichtigen sind alle gesetzlichen oder vertraglichen, auf eine Leistung gerichteten Ansprüche gegen natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts. Der Anspruch muss feststehen. Die Leistung muss tasächlich zufließen oder bereits realisierbar sein. Sind Ansprüche geltend gemacht, werden sie aber noch nicht erfüllt, kann ggf. Alhi in diesem Umfang im Rahmen der Gleichwohlgewährung (§ 203) gezahlt werden.

2.3.2.2 Einkommen aus Immobilien

 

Rz. 8

Bei Vermietung/Verpachtung einer Immobilie wird der Überschuss aus Einnahmen und den hierauf entfallenden notwendigen Ausgaben zur Erzielung als Einkommen angesetzt. Abzugsfähig sind Schuldzinsen, Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten, Grund- und Gebäudesteuern, öffentliche Abgaben (z.B. für Straßen- und Schornsteinreinigung, Müllabfuhr, Kanalbenutzung) und Versicherungsbeiträge, soweit diese nicht auf die Mieter/Pächter umgelegt werden.

 

Rz. 9

Für ein vom Eigentümer selbst bewohntes Einfamilienhaus bzw. eine selbst genutzte Wohnung wird ein fiktives Einkommen unabhängig von der Belastung und den laufenden Aufwend...

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