Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 129 nach § 149 überführt und neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

§ 129 wurde durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648) mit Wirkung zum 1.8.1999 und durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 geändert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze (SchfAVNOG) v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) mit Wirkung zum 1.1.2013 geändert.

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