Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 von § 124 nach § 143 überführt.

§ 124 Abs. 3 Nr. 1 wurde mit Wirkung zum 1.1.1998 neu gefasst durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970), § 124 Abs. 3 Nr. 3 wurde mit Wirkung zum 1.8.1999 ergänzt durch das 2. SGB III-ÄndG v. 21.7.1999 (BGBl. I S. 1648).

§ 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wurde durch das Lebenspartnerschaftsgesetz v. 16.2.2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung zum 1.8.2001 geändert und zum 1.1.2003 aufgehoben durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443). Durch dieses Gesetz wurde § 124 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bereits zum 1.1.2002 geändert.

§ 124 Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2004 neu gefasst durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848). Dadurch konnte eine Änderung des Abs. 3 Nr. 1 durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zum 1.1.2005 nicht mehr wirksam werden, weil Nr. 1 bereits entfallen ist.

Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.4.2012 als § 143 neu gefasst. Dabei wurde sie zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Abs. 1 wurde durch das Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung (Qualifizierungschancengesetz) v. 18.12.2018 (BGBl. I S. 2651) mit Wirkung zum 1.1.2020 neu gefasst.

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