Rz. 43

Nach § 111 Abs. 6 Satz 1 gelten für die Anzeige des Arbeitsausfalls § 99 entsprechend. Nach § 99 Abs. 1 Satz ist der Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Kug . Sie wirkt erst mit dem Eingang bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Bei einer Fristversäumung ist deshalb eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht möglich (Bieback, a. a. O.).

 

Rz. 44

Die Anzeige ist eine öffentlich-rechtliche Erklärung über das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzungen. Der konkrete Inhalt der Anzeige ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. H.M. ist jedoch, dass die Anzeige einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen muss. Dazu gehört die Angabe des Absenders, des Adressaten, des Umfangs des Arbeitsausfalls, die Angabe, ob sich der Arbeitsausfall auf den gesamten Betrieb oder eine Betriebsabteilung bezieht, und die Angabe des Ziels, Kurzarbeit zu beantragen. Soll Transferkurzarbeitergeld nach § 111 bezogen werden, hat sich die Anzeige auf die Verhältnisse der in der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefassten Arbeitnehmer, den Anlass der Zusammenfassung und die Vermeidung anzeigepflichtiger Entlassung nach § 17 KSchG zu erstrecken.

 

Rz. 45

Die Anzeige ist schriftlich zu erstatten. Eine mündliche oder telefonische Anzeige ist unwirksam. Die Anzeige braucht vom Arbeitgeber aber nicht persönlich erstattet zu werden. Eine telegrafische oder fernschriftliche Anzeige erfüllt das Erfordernis der Schriftform, wenn sie hinreichend individualisiert ist (Bieback, in: BeckOK SGB III, § 99 Rz. 3). Wirksam ist auch eine Anzeige mittels E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur zur Identifizierung des Absenders (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 99 Rz. 5). Eine Vertretung ist zulässig, z. B. durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Betriebsratsvorsitzenden.

 

Rz. 46

Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden, § 99 Abs. 1 Satz 2. Für den Betriebsrat gibt der Betriebsratsvorsitzende die Anzeige ab, § 26 Abs. 3 BetrVG. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern ist der Personalrat durch den Personalratsvorsitzenden anzeigeberechtigt. Arbeitnehmer sind nicht berechtigt, die Anzeige zu erstatten. Dies gilt auch in betriebsratslosen Betrieben, wenn sie von anderen Arbeitnehmern zur Anzeigeerstattung ermächtigt wurden. Beauftragte der Gewerkschaften sind ebenfalls nicht anzeigeberechtigt.

 

Rz. 47

Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung nicht beigefügt, ist die Anzeige des Arbeitgebers nicht unwirksam (Krodel, in: Niesel, SGB III, § 99 Rz. 9). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber der Betriebsvertretung die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, die Betriebsvertretung aber auf eine Stellungnahme verzichtet hat.

 

Rz. 48

Mit der Anzeige sind das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kug glaubhaft geltend zu machen, Abs. 1 Satz 2. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche präsente Beweismittel mit Ausnahme der Versicherung an Eides statt (§ 23 SGB X) erstrecken sollten, wahrscheinlich ist. Zur Glaubhaftmachung können sich Arbeitgeber und Betriebsvertretung sonst aller Beweismittel bedienen. Eine Beschränkung auf förmliche Beweismittel ist nicht vorgesehen.

 

Rz. 49

Die Anzeige über den Arbeitsausfall hat bei der Agentur für Arbeit zu erfolgen, in deren Bezirk der personalabgebende Betrieb seinen Sitz hat, Abs. 5 Satz 2. Werden in der beE Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Betrieben zusammengeführt, kann dies zur Folge haben, dass verschiedene Agenturen zuständig sind.

 

Rz. 50/51

(unbesetzt)

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