Rz. 3

Die Unterstützungsmaßnahmen zur Teilhabe an Arbeit und an Bildung wurden 2016 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) im SGB IX neu geregelt. Wegen der Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben verweist § 21 Abs. 4 dementsprechend bereits auf § 49 SGB IX in neuer Fassung. Wegen der Hilfen zur Teilhabe an Bildung wurde der bis zum 31.12.2019 maßgebende § 54 SGB XII mit Wirkung zum 1.1.2020 durch die Neufassung des § 112 SGB IX ersetzt.

 

Rz. 4

Das BTHG v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) bestimmte in Art. 4 Nr. 1 die Änderung der Verweisung von "§ 33" in "§ 49SGB IX in § 21 Abs. 4 Satz 1. Dagegen unterblieben Änderungen der Verweisungen auf § 54 SGB XII in § 21 Abs. 4 Satz 1 und § 23 Nr. 2 und 3. Die Änderungen sind am 1.1.2018 in Kraft getreten. Erst mit Wirkung zum 1.1.2020 bestimmte das BTHG das Inkrafttreten des neuen Kapitels 5 des SGB IX (§ 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung) sowie in Art. 13 Nr. 1e und 19 den Wegfall des § 54 SGB XII. Zu diesem Zeitpunkt wurden die Verweisungen auf § 54 SGB XII ungültig, insofern war die Rechtsgrundlage für die Gewährung des Mehrbedarfs weggefallen. Es bestand eine Lücke in der Gesetzgebung.

 

Rz. 5

Diese Lücke wurde durch das RBEG 2021 geschlossen. Die §§ 21 Abs. 4, 23 Nr. 2 und 3 wurden angepasst, indem jetzt rückwirkend zum 1.1.2020 statt auf § 54 SGB XII nunmehr auf § 112 SGB IX verwiesen wird (vgl. Art. 10 Abs. 2 i. V. m. Art. 4 Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. a und b RBEG 2021). Dadurch werden rückwirkend alle Fälle legitimiert, in denen der Mehrbedarf neu wegen des Beginns einer Maßnahme und des Beginns einer Übergangszeit anerkannt wurde bzw. nunmehr anzuerkennen ist bzw. für eine Übergangszeit anerkannt wird.

 

Rz. 6

Die Übergangsregelung des § 83 ist hingegen der Fallgruppe gewidmet, in der zum Jahreswechsel nach 2020 der pauschale Mehrbedarf während der Unterstützungsmaßnahme bereits zustand. Ausdrückliches Ziel der Regelung ist es, diese Personengruppe nicht schlechter zu stellen als die neuen Teilnehmer.

 

Rz. 7

Vorausgesetzt wird jedoch, dass der zugrunde liegende Maßnahmebescheid für die Unterstützungsmaßnahme noch wirksam ist. Das ist der Fall, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Anerkennung des Mehrbedarfs folgt dem Bescheid für die Unterstützungsmaßnahme. Sollte dieser für eine in 2019 begonnene Maßnahme zum Jahreswechsel nach 2020 noch nicht wirksam gewesen sein, was dann zum Zeitpunkt der Bekanntgabe geschieht, stellt dies kein Hindernis dar, weil der in 2020 ergangene Bescheid mit seinem bekannt gegebenen Inhalt wirksam wird, also mit Beginn der bewilligten Maßnahme in 2019. Richtigerweise stellt das Gesetz dafür darauf ab, dass ein Mehrbedarf noch für den 31.12.2019 anzuerkennen war, nicht aber, dass er bereits anerkannt worden ist.

 

Rz. 8

Die Übergangsregelung legt ausdrücklich fest, dass § 21 Abs. 4 Satz 1 a. F. in den betroffenen Fällen weiterhin auch nach 2019 anzuwenden ist, solange die Maßnahme angedauert hat oder noch andauert. Sie ist am Tag nach der Verkündung des RBEG 2021 in Kraft getreten.

 

Rz. 9

Die Übergangsregelung gilt auch nach Beendigung der Unterstützungsmaßnahme während einer angemessenen Übergangszeit, typischerweise vor allem einer Einarbeitungszeit (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2). Das entspricht dem Wortlaut der Vorschriften in Übereinstimmung mit den jeweiligen Gesetzesbegründungen. Dabei handelt es sich um die Übergangszeiten, die noch in 2019 begonnen haben und nach 2020 hineinreichen (§ 21 Abs. 4 Satz 2, § 23 Nr. 3). Auch die Übergangsregelung ist als Ermessensleistung ausgestaltet und stellt damit keine Abweichung gegenüber der Rechtslage nach alter Fassung der Regelungen dar.

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