Rz. 8

Bei den Regelungen des § 80 handelt es sich in Bezug auf die §§ 11a Abs. 1 Nr. 2 und 18 Abs. 1 Nr. 1 um Folgeänderungen wegen der Aufhebung des Bundesvertriebenengesetzes und des Inkrafttretens des SGB XIV. § 11a regelt die Nichtberücksichtigung der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen. Auch Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz erbracht werden, sind damit nach bisherigem Recht bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. § 11a Abs. 1 Nr. 2 wird mit Wirkung zum 1.1.2024 aufgehoben. Die Höhe der Anrechnungsfreiheit ist künftig entsprechend der Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 SGB XIV zu bestimmen (vgl. BT-Drs. 19/13824). Um bei laufendem Bezug die weitere Anwendung der Regelung über den 31.12.2023 hinaus zu gewährleisten, bedarf es der entsprechenden Bestimmung in § 80.

 

Rz. 9

§ 18 Abs. 1 Satz 1 regelt die örtliche Zusammenarbeit der Träger, z. B. auch der Leistungsträger nach dem Bundesversorgungsgesetz. Bei dieser Zusammenarbeit soll es für die Zeit der Gültigkeit des Übergangsrechts bleiben. Auf die Zuständigkeiten nach dem neuen Recht kommt es nicht an.

 

Rz. 10

In Bezug auf § 44a handelt es sich um eine Folgeänderung zu Art. 1 des neuen Soldatenentschädigungsrechts.

Durch die Übergangsregelung erhalten die betroffenen Personen ihre Leistungen von Ende 2023 nach demselben Recht auch ab 1.1.2024 weiter. Die Leistungsträger müssen die getroffenen Bewilligungsentscheidungen nicht überprüfen und somit auch nicht ändern oder gar aufheben. Nach neuem Recht werden Leistungsansprüche behandelt, die ab dem 1.1.2024 neu entstehen.

 

Rz. 11

Mit Inkrafttreten des Soldatenentschädigungsgesetzes am 1.1.2025 ist die Übergangszeit abgelaufen. Die Vorschrift konnte deshalb mit Wirkung vom 1.1.2025 an aufgehoben werden.

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