Rz. 36

Abs. 2 gesteht Leistungen bei Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs aus wichtigem Grund zu, wenn das Jobcenter zugestimmt hat. Dies geschieht durch die Integrationsfachkraft, den persönlichen Ansprechpartner oder den Fallmanager. § 4 Abs. 3 ErrV stellt klar, dass die Zustimmung zu erteilen ist, wenn der jeweils geltend gemachte wichtige Grund vorliegt.

 

Rz. 37

Die aufgeführten Beispiele in Abs. 2 Satz 2 sind nicht abschließend, weitere wichtige Gründe können vom Leistungsberechtigten gegenüber dem Jobcenter geltend gemacht werden. Sie müssen den qualitativen Ansprüchen der 4 Fallgruppen in Abs. 2 genügen. Dies bestätigt § 3 ErrV. Danach liegt ein wichtiger Grund für einen Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs nach Abs. 2 Satz 1 neben den in Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte den näheren Bereich verlassen, um Angehörige nach § 16 Abs. 5 SGB X zu unterstützen, entweder im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes (§ 3 Satz 1 Nr. 1 ErrV), wegen Pflegebedürftigkeit (§ 3 Satz 1 Nr. 2 ErrV) oder im Todesfall eines Angehörigen nach § 16 Abs. 5 SGB X (§ 3 Satz 1 Nr. 3 ErrV). § 3 Satz 2 ErrV setzt dabei für die Anerkennung eines wichtigen Grundes nach § 3 Satz 1 ErrV für alle Varianten voraus, dass die Unterstützung erforderlich ist und die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgrund ausdrücklicher Regelung in § 3 Satz 3 ErrV die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen. Dies bedeutet, dass ohne eine solche Aufforderung des Jobcenters die vom Leistungsberechtigten behauptete oder dargelegte Erforderlichkeit anerkannt wird. Das Jobcenter kann jederzeit einen Nachweis fordern. Ergänzend bestimmt § 5 Abs. 5 ErrV, dass im Falle des Verlassens des näheren Bereichs von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, um Angehörige bei Geburt eines Kindes, bei Pflege oder im Todesfall eines Angehörigen zu unterstützen, ein wichtiger Grund für die Dauer des Unterstützungsbedarfs vorliegt. Die Dauer der Abwesenheit soll 12 Wochen im Kalenderjahr nicht überschreiten. Auf Aufforderung des Jobcenters haben die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten die Erforderlichkeit der Unterstützungsleistung nachzuweisen. Dieser Nachweis setzt voraus, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend keine Unterstützungsleistung im notwendigen Umfang, also der Erforderlichkeit entsprechend, möglich sein darf, bei der der nähere Bereich nicht verlassen werden muss. Dazu müssen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten auf Aufforderung des Jobcenters die Erforderlichkeit der Unterstützungshandlung sowohl in tatsächlicher als auch in zeitlicher Hinsicht darlegen. Die Darlegung kann dadurch erfolgen, dass die Leistungsberechtigten den Grund und den Umfang der Unterstützungshandlung mitteilen und Angaben machen, aus welchem Grund die Hilfeleistung erbracht werden muss und nicht durch Dritte erfolgen kann.

Die regelhafte maximale Gesamtdauer der Abwesenheit beträgt nach der Verordnungsbegründung 12 Wochen im Kalenderjahr, um sicherzustellen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt und damit die örtliche Zuständigkeit nicht ändert. Nach § 3 ErrV kann sich auf einen wichtigen Grund berufen, wer Angehörigen in den aufgezählten familiären Umständen Hilfestellung leistet, so die Begründung zu § 3 ErrV. Zur Definition, wer Angehöriger in diesem Sinne ist, wird auf § 16 Abs. 5 SGB X verwiesen. Danach sind Angehörige: Verlobte, Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Eltern, Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder). Ein wichtiger Grund i. S. v. § 3 ErrV für Abwesenheiten aus dem näheren Bereich liegt auch vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte Angehörigen im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes helfen. Zudem werden Abwesenheiten erfasst, die im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen stehen. Die Regelung steht ihrer Begründung zufolge im sachlichen Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsregelung des § 10 Abs. 1 Nr. 4, die die Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme betrifft. Der Begriff "Pflege" ist deshalb genauso wie dort auszulegen.

Den Charakter der Maßnahmen und Veranstaltungen nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 muss der erwerbsfähige Leistungsberechtigte dem Jobcenter nachweisen, wenn er die Zustimmung zum Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs des zuständigen Jobcenters begehrt. Die Subsumierung unter eine der beiden Fallgruppen ist dem Jobcenter vorbehalten. Nach der Gesetzesbegründung bedarf es bei diesen Maßnahmen und Veranstaltungen keiner Zustimmung, jedoch findet dies im Wortlaut des Gesetzes keine Stütze.

Die Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der med...

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