Rz. 55
Abs. 6 Satz 1 bestimmt, dass die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die anschließend festgestellten Leistungen anzurechnen sind. Da die Leistungen kalendermonatlich erbracht werden, erfolgt die Anrechnung entsprechend der für die Monate gewährten bzw. zu gewährenden Leistungen. Die Anrechnung wird als eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut durch Verwaltungsakt umgesetzt (Kemper, in: Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 73). Die Anrechnung steht nicht im Ermessen des Grundsicherungsträgers ("sind ... anzurechnen"), sondern ist eine Verpflichtung (Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 41a Rz. 111).
Rz. 56
Die Saldierung gilt nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Eine Saldierung über mehrere Bewilligungszeiträume ist nicht zulässig (Kallert, in: BeckOGK, SGB II, § 41a Rz. 112). Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen nach Satz 2 auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Es ist also eine monatsübergreifende Saldierung von Über- und Nachzahlungen im Bewilligungszeitraum vorzunehmen. Die Saldierung erfolgt personenbezogen (Fachliche Weisungen der BA, Stand: 7/2023).
Rz. 57
Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind nach Abs. 6 Satz 3 zu erstatten (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 7.4.2025, L 6 AS 91/24 zu den Betriebsausgaben eines selbständigen Nachhilfelehrers für Mathematik). Nach der zum 1.1.2023 erfolgten Änderung von Satz 3 gilt dies jedoch nur dann, wenn die Überzahlungen insgesamt mindestens 50,00 EUR für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Nach der Gesetzesbegründung zum neu gefasst...