Rz. 53

Abs. 6 Satz 1 bestimmt, dass die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die anschließend festgestellten Leistungen anzurechnen sind. Da die Leistungen kalendermonatlich erbracht werden, erfolgt die Anrechnung entsprechend der für die Monate gewährten bzw. zu gewährenden Leistungen. Die Anrechnung wird als eigenständiges öffentlich-rechtliches Rechtsinstitut durch Verwaltungsakt umgesetzt (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 73). Die Anrechnung steht nicht im Ermessen des Grundsicherungsträgers ("sind ... anzurechnen"), sondern ist eine Verpflichtung (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41a Rz. 111).

 

Rz. 54

Die Saldierung gilt nur für den jeweiligen Bewilligungszeitraum. Eine Saldierung über mehrere Bewilligungszeiträume ist nicht zulässig (Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41a Rz. 112). Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen nach Satz 2 auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären. Es ist also eine monatsübergreifende Saldierung von Über- und Nachzahlungen im Bewilligungszeitraum vorzunehmen. Die Saldierung erfolgt personenbezogen (Fachliche Weisungen der BA, Stand: 3/2018).

 

Rz. 55

Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, sind nach Abs. 6 Satz 3 zu erstatten. Nach der zum 1.1.2023 erfolgten Änderung von Satz 3 gilt dies jedoch nur dann, wenn die Überzahlungen insgesamt mindestens 50,00 EUR für die Gesamtheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betragen. Nach der Gesetzesbegründung zum neu gefassten Satz 3 sind jedoch zunächst die Anrechnung und die Saldierung nach Abs. 6 Satz 1 und 2 zu beachten. Nach erfolgter Anrechnung und Saldierung der Leistungsansprüche der einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den abschließend zu entscheidenden Bewilligungszeitraum kann sich eine Überzahlung ergeben, die nach Satz 3 zu erstatten wäre. Ergibt sich in der Summe der Überzahlungsbeträge der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ein Erstattungsbetrag von weniger als 50,00 EUR je Bedarfsgemeinschaft, entfällt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung die Erstattungspflicht. Die Erstattungsbeträge aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden addiert. Dies berücksichtigt, dass in Bedarfsgemeinschaften davon ausgegangen wird, dass ihre Mitglieder ihren Lebensunterhaltsbedarf gemeinsam decken (BT-Drs. 20/3873 S. 96).

 

Rz. 56

Die Erstattungspflicht gilt auch im Fall des Abs. 3 Satz 3 und 4. Eine Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen nach § 40 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 335 Abs. 1, 2 und 5 SGB III erfolgt nicht. Zuschüsse zu diesen Beiträgen nach § 26 unterliegen der Erstattung nach Abs. 6 Satz 3. Die Erstattung ist vom Grundsicherungsträger verpflichtend anzuordnen ("... sind zu erstatten."), ohne dass diesem ein Ermessensspielraum zusteht (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 74; Kallert, in: Gagel, SGB II, § 41a Rz. 113). Der Erstattungsanspruch verjährt innerhalb von 4 Jahren entsprechend § 50 Abs. 4 SGB X. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der endgültige Bescheid über die Leistungsbewilligung unanfechtbar geworden ist (Kemper, in: Eicher/Luik/Harich, SGB II, § 41a Rz. 74, unter Hinweis auf LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 27.9.2016, L 11 AS 1004/14).

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