Rz. 16

Nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist über die Erbringung von Geld- oder Sachleistungen vorläufig zu entscheiden, wenn ein Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist. "Dem Grunde nach" besteht der Anspruch, wenn alle materiellen Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II im Zeitpunkt der Entscheidung zweifelsfrei erfüllt sind (Staiger, info also 2016 S. 208; Fachliche Weisungen der BA, Stand: 3/2018). Der Anwendungsbereich von Nr. 2 dürfte demgemäß eher gering sein, denn wenn alle materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch feststehen, könnte der Grundsicherungsträger in den meisten Fällen auch endgültig über den Leistungsanspruch entscheiden (so Staiger, a. a. O.).

 

Rz. 17

Voraussetzung für Nr. 2 ist, dass die Feststellung zur Höhe des Anspruchs nach vorausschauender Betrachtung einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird. Beispiele für derartige Sachverhalte sind:

  • ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft erzielt schwankendes Einkommen,
  • ein Mitglied erzielt Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • ein Kind hält sich zeitweise in der Bedarfsgemeinschaft beider Elternteile auf (temporäre Bedarfsgemeinschaft).

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