Rz. 2

Die Vorschrift betrifft die Erstattungspflicht des Leistungsberechtigten in Bezug auf die Leistung eines vorrangigen Trägers an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, im Ergebnis also an das Jobcenter einer gemeinsamen Einrichtung oder eines zugelassenen kommunalen Trägers (§§ 44b, 6a). Diese Verpflichtung besteht, wenn der vorrangig Leistungsverpflichtete in Unkenntnis der Leistungsgewährung nach dem SGB II an den Leistungsberechtigten geleistet hat. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass insoweit ein Gleichklang mit § 105 Abs. 1 SGB XII geschaffen wird, der ebenfalls einen Kostenersatz bei Doppelleistungen vorsieht.

Ein Erstattungsanspruch des Jobcenters gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger besteht nicht, wenn der Leistungsberechtigte durch Verschweigen der Antragstellung eine Anmeldung eines Erstattungsanspruches vereitelt hat und der vorrangig verpflichtete Leistungsträger deshalb mit befreiender Wirkung geleistet hat.

Eine Anrechnung der Leistungen als einmalige Einnahme bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt weiterhin bestehenden Leistungsbezug voraus. Ist dieser nicht mehr gegeben, liegt eine Doppelleistung vor (Abs. 1 Satz 1). Der Erstattungsanspruch des Jobcenters umfasst der Höhe nach genau denjenigen gegenüber dem vorrangig verpflichteten Leistungsträger (Abs. 1 Satz 2).

 

Rz. 2a

Abs. 2 bestimmt den Vorrang der Berücksichtigung der Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers als Einkommen des Leistungsberechtigten vor einem Erstattungsanspruch nach Abs. 1.

 

Rz. 2b

Abs. 3 bestimmt eine Verjährungsfrist von 4 Jahren nach Ablauf des Jahres der Leistungserbringung durch den vorrangig verpflichteten Leistungsträger.

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