Rz. 2

Die Vorschrift dient der Verwirklichung der Nachrangigkeit der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zusammenhang mit dem Übergang von Ansprüchen gegen Dritte, die nicht Leistungsträger sind. Sie greift die Überlegung auf, dass die Nachrangigkeit wieder herzustellen ist, wenn aus der Nichtleistung eines verpflichteten Dritten die Leistungsgewährung durch die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen resultiert. Systematisch werden Leistungen nach dem SGB II erbracht und durch Übergang des Anspruchs des Leistungsberechtigten wird gewährleistet, dass die Leistungen des Dritten nicht an den Leistungsberechtigten ausgezahlt, sondern zur Deckung seiner Aufwendungen an den Leistungsträger nach dem SGB II, ggf. über die Wahrnehmungszuständigkeit der Jobcenter nach § 44b als gemeinsame Einrichtung der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger, fließen können. Die darlehensweise Gewährung von Sozialleistungen bewirkt allerdings keinen gesetzlichen Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Sozialleistungsträger (OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.3.2016, II-8 UF 58/14 u. a.). Im Ergebnis übernimmt das Jobcenter der gemeinsamen Einrichtung nach § 44b bzw. der nach § 6a zugelassene kommunale Träger mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Vorleistung. Das stimmt mit § 9 überein, weil Hilfebedürftigkeit auch insoweit besteht, als Ansprüche keine bereiten Mittel sind, also nicht kurzfristig für den Lebensunterhalt realisiert werden können. Folglich resultiert § 33 unmittelbar aus der Verpflichtung der Bedarfsgemeinschaften, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten (§ 2).

§ 33 dient einerseits dem Schutz der Leistungsträger, damit diese durch die Nichtleistung von Dritten nicht belastet werden (im Ergebnis der Bund und die Kommunen). Andererseits werden der Leistungsberechtigte bzw. seine Bedarfsgemeinschaft durch einschränkende Regelungen vor Anspruchsübergängen bewahrt. Schließlich sollen Verpflichtete, die Ansprüche gegen sie selbst nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllen, durch die Leistungsgewährung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht begünstigt werden. § 33 regelt den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte, die nicht Leistungsträger sind, auch gegen Unterhaltspflichtige nach bürgerlichem Recht. Nicht erfasst werden Erstattungsansprüche gegen andere Leistungsträger (vgl. dazu §§ 102 ff. SGB X) und nur nachrangig werden Anspruchsübergänge nach den §§ 115 ff. SGB X (insbesondere Ansprüche gegen Arbeitgeber und Schadenersatzpflichtige) erfasst. Von § 33 zu unterscheiden sind Ersatzansprüche nach rechtmäßiger/rechtswidriger eigener Leistung der Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen und der zugelassenen kommunalen Träger aufgrund vorwerfbaren Handelns und Haftungsansprüchen gegen Erben. Sie werden in den §§ 34 bis 35 geregelt. § 34b regelt den Umfang von Ersatzansprüchen, die § 33 vorgehen. Davon wird § 33 nicht berührt.

Der Anspruchsübergang nach Abs. 1 Satz 1 setzt eine Personenidentität zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Leistungsempfänger voraus. Tatsächliche Aufwendungen des Leistungsträgers für andere Personen, die mit dem Unterhaltsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, führen daher trotz der Regelung in § 9 Abs. 2 nicht zu einem Anspruchsübergang nach Abs. 1 Satz 1 (OLG Frankfurt, Beschluss v. 21.6.2021, 7 UF 97/20).

Übergegangene Ansprüche eines Leistungsträgers sind dem Zugriff des anderen Leistungsträgers entzogen, soweit sie die erbrachten Leistungen nicht übersteigen. Im Übrigen sind die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und der nach § 6a zugelassenen kommunalen Träger zuständig.

Abs. 1 regelt den gesetzlichen Anspruchsübergang als Legalzession für alle Fälle, in denen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären, wenn ein Dritter, der selbst nicht Leistungsträger ist, den Anspruch des Leistungsempfängers rechtzeitig erfüllt hätte. Das ist z. B. bei einem Schadensersatzanspruch des Leistungsberechtigten gegenüber dem Vermieter der Fall (vgl. § 536a BGB), der kein bereites Mittel darstellt, mit dem der Leistungsberechtigte seinen Bedarf decken kann (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 1.2.2016, L 7 AS 2174/15 B). Es bedarf keiner gesonderten Abtretung durch den Leistungsberechtigten. Abtretungen liefen auch ins Leere und wären außerhalb des Abs. 4 zudem unzulässig. Der Anspruchsübergang beim Gläubigerwechsel nach Abs. 1 Satz 1 und 3 findet kraft Gesetzes im Wege der Legalzession statt. Weil er infolgedessen nicht mehr durch einen Verwaltungsakt bewirkt werden muss, bedarf es keines Verwaltungsaktes (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 4.11.2021, L 32 AS 1705/20 B PKH).

Die gesetzliche Neuregelung des Satzes 2 zum 1.1.2009 stellt den Umfang des übergegangenen Anspruchs klar. Die Gesetzesbegründung dafür ist eingängig. Maßgeblich ist nicht, in welcher Höhe nur dem ursprünglichen Anspruchsinhaber wegen unterbliebener Leistung des Schuldners höhere Leistungen nach dem...

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