Rz. 19

Abs. 3 Satz 1 bestimmt durch Verweisung auf § 34 Abs. 2 den Übergang der Kostenersatzpflicht auf Erben in Form einer unselbständigen Erbenhaftung. Da Abs. 1 eine Kostenersatzpflicht regelt, die kraft Gesetzes eintritt, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen vorliegen, kommt es nur darauf an, dass die Ersatzpflicht vor dem Erbfall eingetreten ist, also der Ersatztatbestand in Person erfüllt war. Unerheblich ist hingegen, ob das Jobcenter oder der zugelassene kommunale Träger die Ersatzpflicht gegen den Verstorbenen geltend gemacht hat.

 

Rz. 20

Mangels spezifischer Regelungen im SGB II gelten für Abs. 3 die Bestimmungen des Fünften Buches des BGB. Nach § 1922 BGB gehen Ansprüche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Erbe ist auch der Vorerbe, unabhängig davon, ob er befreit oder nicht befreit ist. In Fällen des Abs. 3 liegt ein unselbständiger Ersatzanspruch vor.

 

Rz. 21

Abs. 3 stellt keinen Bezug zu § 34 Abs. 1 Satz 6 her. Daher kann sich der Erbe nicht darauf berufen, dass er durch die Ersatzpflicht künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder zu Leistungen nach dem SGB XII über die Sozialhilfe abhängig wird.

 

Rz. 22

Die Ersatzpflicht wird auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt (§ 34 Abs. 2 Satz 2). Hierfür muss mangels eigenständiger Definition auf die Regelungen im BGB zurückgegriffen werden. Wertsteigerungen bleiben ebenso wie Wertminderungen seit diesem Zeitpunkt unberücksichtigt. Dabei ist unerheblich, ob die Wertänderung vor oder nach der Geltendmachung des Anspruchs eintritt. Jeder Erbe kann der Ersatzpflicht entgehen, wenn er das Erbe ausschlägt, diese kann damit nicht teilweise, sondern nur vollständig entfallen. Der Nachlasswert wird durch Gegenüberstellung von "Aktiva" und "Passiva" am Todestag ermittelt. Beide sind in Geld auszudrücken, ggf. ist der Verkehrswert maßgebend. Die Ersatzforderung selbst kann nicht als Nachlassverbindlichkeit eingebracht werden. Zur Absetzung von Erblasserschulden und Erbfallschulden vgl. die Komm. zu § 34.

 

Rz. 23

Erben bleiben aufgrund der Verweisung auf § 34 Abs. 3 Satz 2 nur 3 Jahre nach dem Tod des Ersatzpflichtigen als Erben ersatzpflichtig. Allerdings sind die Vorschriften im BGB über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung anzuwenden. Vgl. dazu die Komm. zu § 34. Das Erlöschen des Anspruchs auf Ersatz wegen Fristablaufs ist von Amts wegen von den Jobcentern zu beachten.

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