Rz. 15

Die Verjährung der Ersatzpflicht unterscheidet sich nicht von der Verjährung der Erstattungspflicht. Ausgangspunkt ist der Tag, an dem gegen den Erstattungsbescheid nach § 50 SGB X nicht mehr vorgegangen werden kann, weil er unanfechtbar geworden ist. Das ist der Fall, wenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, der Widerspruch ohne anschließende Klage als unbegründet zurückgewiesen worden ist oder der Rechtsweg erfolglos ergriffen wurde, spätestens dann, wenn er erschöpft ist. Daneben sind auch Fälle denkbar, in denen auf Rechtsmittel ausdrücklich verzichtet worden ist. Nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das relevante Datum liegt, beträgt die Verjährungsfrist noch weitere 4 Kalenderjahre.

 

Rz. 16

In Fällen, in denen der Bewilligungsbescheid nicht aufgehoben werden kann, mit dem die rechtswidrigen Leistungen bewilligt worden sind, beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, zu dem das Jobcenter Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung erhält. Sie hat von diesem Tag an bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres und weitere 4 Kalenderjahre Zeit, um den Anspruch gegen den Ersatzpflichtigen geltend zu machen. Relevant ist in solchen Fällen nicht die Kenntnis aller Einzelumstände, sondern die für eine rechtswidrige Leistungsbewilligung maßgebenden Tatsachen im Einzelfall, auf denen die rechtswidrige Leistungsbewilligung naheliegend beruht.

 

Rz. 17

Auf die Verjährungsfristen sind die Regelungen des BGB über die Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung anzuwenden. Vgl. hierzu die Komm. zu § 34.

 

Rz. 18

Die Verweisung auf § 52 SGB X wies bis zum 31.7.2016 darauf hin, dass außerhalb des BGB die Hemmung der Verjährung auch dadurch erreicht werden kann, dass die Grundsicherungsstelle (anstelle einer Leistungsklage) einen Verwaltungsakt erlässt, mit dem der in Rede stehende Anspruch festgestellt wird oder durchgesetzt werden soll. Es liegt beim Jobcenter, durch systematische Wiedervorlage des Falles dafür Sorge zu tragen, dass ein entsprechender Bescheid ggf. rechtzeitig erlassen werden kann. § 52 SGB X bleibt weiterhin anwendbar, auch wenn der auf diese Vorschrift verweisende Abs. 2 Satz 4 mit Wirkung zum 1.8.2016 aufgehoben wurde.

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