Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 bestimmt den Übergang der Kostenersatzpflicht auf Erben (unselbständige Erbenhaftung). Deshalb geht der Ersatzanspruch nicht auf einen Sonderrechtsnachfolger über, der nicht auch selbst Erbe ist. Da Abs. 1 eine Kostenersatzpflicht regelt, die kraft Gesetzes eintritt, wenn die dafür bestimmten Voraussetzungen vorliegen, kommt es nur darauf an, dass die Ersatzpflicht vor dem Erbfall eingetreten ist. Unerheblich ist hingegen, ob das Jobcenter oder der zugelassene kommunale Träger die Ersatzpflicht gegen den Verstorbenen geltend gemacht hat. Der Erbe haftet aber nur in dem Umfang, in dem auch der Leistungsempfänger gehaftet hätte. Dafür kann er sich allerdings nicht auf die Freibeträge bzw. das Schonvermögen nach § 12 berufen.

 

Rz. 16

Mangels spezifischer Regelungen im SGB II gelten für Abs. 2 die Bestimmungen des Fünften Buches des BGB. Eine eigenständige sozialrechtliche Bedeutung kommt den dort verwendeten Begrifflichkeiten nicht zu. Nach § 1922 BGB gehen Ansprüche im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben über. Erbe ist auch der Vorerbe, unabhängig davon, ob er befreit oder nicht befreit ist. In Fällen des Abs. 2 liegt ein unselbständiger Ersatzanspruch vor (sog. unselbständige Erbenhaftung, weil sich die Haftung des Erben von der des Erblassers ableitet).

 

Rz. 17

Abs. 2 stellt keinen Bezug zu Abs. 1 Satz 6 her. Daher kann sich der Erbe anders als der Leistungsempfänger nicht darauf berufen, dass er durch die Ersatzpflicht künftig von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder zu Leistungen nach dem SGB XII über die Sozialhilfe abhängig wird.

 

Rz. 18

Die Ersatzpflicht wird durch Abs. 2 Satz 2 auf den Nachlasswert im Zeitpunkt des Erbfalles begrenzt. Wertsteigerungen bleiben ebenso wie Wertminderungen seit diesem Zeitpunkt unberücksichtigt. Dabei ist unerheblich, ob die Wertänderung vor oder nach der Geltendmachung des Anspruchs eintritt. Jeder Erbe kann der Ersatzpflicht entgehen, wenn er das Erbe ausschlägt, diese kann damit nicht teilweise, sondern nur vollständig entfallen. Der Nachlasswert wird durch Gegenüberstellung von "Aktiva" und "Passiva" am Todestag ermittelt. Beide sind in Geld auszudrücken, ggf. ist der Verkehrswert maßgebend. Die Ersatzforderung selbst kann nicht als Nachlassverbindlichkeit eingebracht werden.

 

Rz. 18a

Vom Aktivbestand des Nachlasses sind nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, die für die Jobcenter nach § 44b, nicht aber für die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a verbindlich anzuwenden sind, die nachfolgenden Erblasserschulden und die Erbfallschulden abzusetzen.

Zu den Erblasserschulden gehören

  • Steuerschulden,
  • Schulden aus Verträgen,
  • Prozesskosten,
  • Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern,
  • Unterhaltsansprüche,
  • Ansprüche auf Versorgungsausgleich,
  • Ansprüche aus Bürgschaften.

Zu den Erbfallschulden gehören

  • Erbschaftsteuer,
  • Kosten der Testamentseröffnung,
  • (angemessene) Beerdigungskosten,
  • Verbindlichkeiten aus wirksamen Rechtshandlungen eines Nachlasspflegers, Nachlassverwalters oder Testamentsvollstreckers einschließlich Gebühren,
  • Pflichtteilsansprüche, testamentarische Auflagen, Vermächtnisse und vermächtnisähnliche Ansprüche.

Eine selbständige Haftung des Erben ist seit dem 1.8.2016 entfallen, weil § 35 als maßgebende Rechtsgrundlage dafür aufgehoben wurde.

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