Rz. 10

Abs. 2 listet die möglichen Ansprüche von Auszubildenden auf Leistungen zur Deckung von Mehrbedarfen auf. In Betracht kommen Leistungen zu Deckung von Mehrbedarf

  • nach der 12. Schwangerschaftswoche (§ 21 Abs. 2),
  • für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3),
  • für kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen (§ 21 Abs. 5),
  • für im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe, die insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten gedeckt werden können und ihrer Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichen (§ 21 Abs. 6) und
  • Erstausstattungen für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 Nr. 2).

Zum Leistungsspektrum gehört nicht monatlich zu entrichtendes Schulgeld (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.4.2014, L 4 AS 638/12 B).

 

Rz. 11

Bei diesen Leistungen handelt es sich nicht um solche, die einen ausbildungsgeprägten Bedarf decken sollen. Dennoch bemüht sich der Gesetzgeber darum, die Vorschrift so zu formulieren, dass kein unmittelbarer Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarfe oder Erstausstattungen besteht, sondern existente Mehrbedarfe und Bedarfe für Erstausstattungen in Höhe der auch an die originär Anspruchsberechtigten erbrachten Leistungen gedeckt werden. Bei diesen ist nach Maßgabe der §§ 11 bis 11b, § 12 zu prüfen, ob die Bedarfe nicht durch zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen, auch Schonvermögen, ganz oder teilweise gedeckt sind. Im ersten Fall ist überschießendes Einkommen auf die Mehrbedarfe anzurechnen (vgl. auch SG Berlin, Urteil v. 25.3.2015, S 205 AS 8970/14). Das trifft selbstverständlich auch auf die Auszubildenden zu. Abs. 2 HS 2 stellt dies jedoch noch einmal ausdrücklich klar. Einkommen des ausgeschlossenen Auszubildenden ist auf alle nach dem SGB II möglichen Bedarfe anzurechnen. Das können auch tatsächliche, aber unangemessene Bedarfe für Unterkunft und Heizung sein, für die das Absenkungsverfahren entweder nicht durchgeführt oder noch nicht abgeschlossen ist. Im Ergebnis werden unangemessene Aufwendungen von der Anrechnung betroffen, solange für sie Leistungen gezahlt werden.

 

Rz. 12

Gesetzlich geregelt ist die Höhe der Leistungen zur Deckung von Mehrbedarfen nach § 21 Abs. 2 (Schwangerschaft) in Höhe von 17 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs monatlich und bis zu 60 % des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs monatlich je nach Anzahl und Alter der Kinder von Alleinerziehenden (§ 21 Abs. 3). Im Übrigen vgl. die Komm. zu den §§ 21 und 24.

 

Rz. 13

Im Hinblick auf die Aussparung der Mehrbedarfe für behinderte Auszubildende (§ 21 Abs. 4, vgl. LSG Sachsen, Beschluss v. 9.9.2013, 7 AS 1237/13 B ER) hat die Bundesregierung ausgeführt, dass die Menschen wie die von Behinderung bedrohten Menschen Leistungen nach dem SGB IX sowie die für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetze auch zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten. Soweit aufgrund einer vorliegenden Behinderung spezielle Hilfen für die Ausbildung erforderlich werden, würden diese demzufolge gesondert erbracht. Die in § 21 Abs. 4 aufgeführten Leistungen sind insgesamt bildungs- bzw. ausbildungsbezogen. Ein ausschließlich behinderungsbedingter Mehrbedarf musste daher nicht nochmals im SGB II, SGB III und im BAföG berücksichtigt werden. Soweit für behinderte Schüler gerade wegen der Ausbildung zusätzlicher Bedarf entstehe, den Auszubildende ohne Behinderung nicht haben, werde dieser bereits nach der auf § 14a BAföG gestützten Härteverordnung v. 15.7.1974 bei der Bemessung der Ausbildungsförderungsleistung berücksichtigt (vgl. BT-Drs. 17/3807).

 

Rz. 14-22

(unbesetzt)

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