Rz. 47

Eine Abberufung ist auch wegen der Verbesserung der Übergangschancen möglich, um in ein anderes, gefördertes Arbeitsverhältnis nach § 16i oder in ein marktnäheres Arbeitsverhältnis nach §16e einzumünden:

  • Eine Förderung nach § 16i kann bei einem Arbeitgeber beendet werden, um in ein anderes Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber mit Fortführung der Förderung einzumünden. Nach § 16i Abs. 3 Nr. 4 ist dabei die maximale Förderdauer von bis zu 5 Jahren zu berücksichtigen. Insoweit müssen die Fördervoraussetzungen nicht erneut geprüft werden. Innerhalb dieser Förderdauer sind die Fördervoraussetzungen des § 16i Abs. 3 bei einem Wechsel nicht erneut zu prüfen. Entscheidend ist im Einzelfall die Verbesserung der individuellen Leistungsfähigkeit und die Aussicht auf eine dauerhafte ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Der Übergang in ein Arbeitsverhältnis nach § 16e ist dann möglich, wenn die Fördervoraussetzungen des § 18 Abs. 2 SGB III erfüllt sind und in der Rahmenfrist von 5 Jahren nach § 18 Abs. 2 SGB III mindestens 2 Jahre Arbeitslosigkeit vorliegen.
 

Rz. 48

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 16i besteht die Möglichkeit einer Förderung mit einem Eingliederungszuschuss nach den §§ 16 Abs. 1, 88 ff. SGB III bei einem anderen oder demselben Arbeitgeber, sofern ein Tätigkeitswechsel eine Minderleistung begründet. Für die Förderentscheidung bedeutet dies: Je länger die Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber dauerte und je ähnlicher die künftige Tätigkeit zu der vorherigen Tätigkeit ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass noch von einer "anfänglichen" Minderleistung ausgegangen werden kann. In diesen Fällen haben die Jobcenter besonders darauf zu achten, dass das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen sorgfältig geprüft sowie die Entscheidung über Dauer und Höhe des Eingliederungszuschusses nachvollziehbar begründet und dokumentiert werden.

 

Rz. 48a

Im Übrigen soll eine Abberufung stets bei Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Ausbildung oder einer Maßnahme zur Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses erfolgen.

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