Rz. 58

Abs. 10 erlaubt den Übergang zu einem anderen Arbeitsverhältnis nach § 16i durch Abberufung und erneute Zuweisung. Ebenso sind Übergänge aus Arbeitsverhältnissen nach § 16e a. F. und aus dem Bundesprogramm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" möglich, dafür müssen die speziellen Voraussetzungen aus Abs. 3 Nr. 2 und 3 nicht erneut vorliegen. Für alle Fallgestaltungen gilt jedoch die Grenze von 5 Jahren Gesamtförderung. Weiterhin muss die große Ferne vom Arbeitsmarkt weiterhin individuell festgestellt werden. Auch der Höhe nach ist die bisherige Förderung anzurechnen.

 

Rz. 59

Ein Übergang aus einem Arbeitsverhältnis i. S. v. § 16i in eines i. S. v. § 16e ist möglich, wenn die Zeit der Arbeitslosigkeit i. S. der Voraussetzungen für die Förderung nach § 16e von 2 Jahren vorliegt. Dabei gilt die Zeit nach § 16i als unschädliche Unterbrechung i. S. v. § 18 Abs. 2 SGB III.

 

Rz. 60

Im Falle eines Übergangs aus einem Arbeitsverhältnis nach § 16i bei demselben Arbeitgeber in eine Anschlussbeschäftigung kommt die Gewährung eines Eingliederungszuschusses in Betracht. Allerdings muss ein Tätigkeitswechsel festgestellt werden können, bei dem (noch) eine Minderleistung des Arbeitnehmers vorliegt.

 

Rz. 60a

Vor Auslaufen der Förderung nach § 16i hat das Jobcenter Möglichkeiten zu prüfen, die Teilhabe am Arbeitsmarkt fortzuführen. Dabei ist die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung einzubinden. Im Falles des Überganges in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darf das Jobcenter erneut Eingliederungsleistungen nach §§ 16 ff. einsetzen, auch wenn Hilfebedürftigkeit allein wegen des Einkommens aus der geförderten Beschäftigung entfallen ist.

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