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Vermittlungsunterstützende Leistungen

Die Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 44 SGB III und die Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung bilden die vermittlungsunterstützenden Leistungen ab. Ist es für eine berufliche Eingliederung notwendig, können erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Ausbildung oder Beschäftigung, nach § 16 Abs. 3 Satz 1 auch einer nicht versicherungspflichtigen schulischen Ausbildung, aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden, z. B. für die Anschaffung einer Arbeitsplatz- und Bildschirmbrille, nicht aber mit einer im Alltag erforderlichen Gleitsichtbrille (Bay. LSG, Beschluss v. 4.12.2017, L 11 AS 761/17 NZB). Dabei haben die Jobcenter darauf zu achten, dass erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht in Vorleistung treten müssen. Insoweit muss das Prinzip des Vorrangs der Kostenübernahme vor einer Erstattung ausgelegter Kosten gelten.

In eine ermessenslenkende Weisung zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget kann unter anderem auch einfließen, dass zwar sowohl im Recht der Arbeitsförderung als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende in bestimmten Fällen ein Förderbedarf bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in bestimmter Weise und bestimmtem Umfang bestehen kann, dass aber im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende stets auch ein gesteigerter Förderbedarf bestehen kann, der sich daraus ergibt, dass eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II zwingend eine Hilfebedürftigkeit voraussetzt (LSG Sachsen, Beschluss v. 6.8.2020, L 3 AL 15/20 NZB).

Bestimmte Leistungen sind im Gesetz nicht vorgesehen, sie bleiben der individuellen Auswahl und Beurteilung im Einzelfall vor Ort vorbehalten. Der Bundesfreiwilligendienst ist keine Beschäftigung i. S. v. § 45 und kann deshalb nicht aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden (BSG, Urteil v. 12.12.2017, B 11 AL 26/16 R). Die Förderung ist auf versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgerichtet. Es liegt jedoch nahe, dass die früheren Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten) und die Mobilitätshilfen (insbes. Ausrüstungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe) im Vermittlungsbudget aufgegangen sind. Die Förderlogik ist demnach nicht mehr an einem Leistungskatalog auszurichten, sondern an dem zu beseitigenden Problem, das einer beruflichen Integration ganz oder teilweise im Wege steht. Kleidung und Friseurbesuch für einen anstehenden Vorstellungstermin sind allerdings aus der Leistung für den Regelbedarf zu bestreiten (Bay LSG, Beschluss v. 1.3.2012, L 7 AS 1032/11 NZB). Einer nachträglichen Geltendmachung der Kosten für einen ohne vorherige Information des zuständigen SGB II-Trägers selbst durchgeführten Umzug als Leistungen zur beruflichen Eingliederung (Umzugskostenbeihilfe) steht § 44 Abs. 3 entgegen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.1.2019, L 1 AS 4370/18 ER-B). Die Mittel für das Vermittlungsbudget sind aus dem Eingliederungstitel bereitzustellen. Vor Ort werden die verantwortlichen Träger den Mitteleinsatz durch ermessenslenkende Weisungen sicherzustellen haben (für die gemeinsamen Einrichtungen die Trägerversammlung, ggf. auf Vorschlag des Geschäftsführers), weil zentrale Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit die neue Förderlogik zunichte machen könnte. Ein angemessener Anteil nach dem Beschluss der Trägerversammlung des Jobcenters an den Eingliederungsleistungen ist so zu bewirtschaften, dass Mittel während des gesamten Haushaltsjahres zur Verfügung stehen (vgl. auch § 14 Abs. 4).

Die Pauschalierung von Leistungen ist zugelassen, die Bundesregierung hat eine Pauschale zur Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 2,50 EUR pro Bewerbung nicht beanstandet (vgl. BT-Drs. 17/4813). Zu den Leistungsberechtigten gehören schon nach dem SGB III insbesondere auch Berufsrückkehrer, Hochschulabsolventen, Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung oder Beschäftigte in Transfermaßnahmen, sofern sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder schulische Ausbildung anstreben. Voraussetzung ist nicht allein die Aufnahme einer solchen Beschäftigung oder Ausbildung. Unter Anbahnung sind vielmehr nach dem Grundsicherungsrecht auch Aktivitäten zu verstehen, die auf einen Integrationsfortschritt abzielen. Jugendfreiwilligendienst, Beamtenverhältnisse u.Ä. können nicht aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden. Die Leistungen müssen beantragt werden. Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 44 SGB III. Bei drohendem Arbeitsplatzverlust kann auch ein Darlehen zum Erwerb eines PKW in Betracht kommen (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 13.5.2015, L 11 AS 676/15 B ER), ggf. aus Mitteln der freien Förderung. Die Bundesregierung sieht den Erwerb des Führerscheins als Teil der privaten Daseinsfürsorge und nur im Ausnahmefall als förderbar an, der Führerschein soll auch kein berufsbezogenes Bildungsziel i. S. v. § 180 Abs. 2 SGB III sein (vgl. BT-Drs. 19/28421). ...

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