Rz. 44

Aus § 54 SGB II ergibt sich eine Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit, Indikatoren zu entwickeln, die den Integrationsfortschritt der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in geeigneter Weise abbilden, soweit einzelne Maßnahmen nicht unmittelbar zur Eingliederung in Arbeit führen. Hieran knüpft letztlich auch die Statistik über die Erfolge der Integrationsarbeit an. Diese Abbildung steht mit der Betreuung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem unauflöslichen Zusammenhang. Es bietet sich deshalb an, die Indikatoren als Abbildung durch eine Systematik von Betreuungsstufen anzusehen. Das kann insbesondere dadurch geschehen, dass im Integrationsprozess vom Erstkontakt mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Integration in Arbeit der Betreuungs- und Unterstützungsbedarf verringert und die Integrationsfortschritte durch Wechsel in andere Betreuungsstufen abgebildet werden. Auch für die Einordnung in Betreuungsstufen gilt, dass sich in erheblichem Umfang Arbeitsuchende in Erwerbstätigkeit abmelden, die für eine solche Integration als mehr oder weniger aussichtslos eingestuft worden sind. Das muss die Einordnung erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in Betreuungsstufen aber nicht grundsätzlich infrage stellen. Die Betreuungsstufen und ihre Entwicklungen dienen insbesondere auch dazu, den Fortschritt des gesamten Systems abzubilden. Betreuungsstufen sollten hingegen beim Matching kein sog. K.O.-Kriterium sein, durch das Leistungsberechtigte als geeignete Bewerber ausgeschlossen werden. Vielmehr muss die Integrationsfachkraft des Jobcenters individuell vorgehen und sich der vielen Grauzonen zwischen den Betreuungsstufen bewusst sein.

 

Rz. 44a

Folgende Betreuungsstufen hat die Bundesagentur für Arbeit konzipiert:

IF = Integrationsferne Stufe

IG = Stufe mit Stabilisierungsbedarf

IK = Stufe mit Förderungsbedarf

IN = Stufe der Integrationsfähigkeit.

Der Stufe "IN" folgt die Integration unter Beendigung der Hilfebedürftigkeit. Welcher Betreuungsstufe der erwerbsfähige Leistungsberechtigte zuzurechnen ist, muss anhand der Leistungsfähigkeit, der Qualifikation, der Motivation und Rahmenbedingungen für die Integrationsarbeit und einer Prognose über das Vermögen zum Übergang in günstigere Betreuungsstufen ermittelt werden. Die Betreuungsstufen korrespondieren mit den Profillagen des Leistungsberechtigten, die allerdings von den Jobcentern nicht mehr eingesetzt werden. Die Stufe Z wurde als Auffangstufe konzipiert (z. B. für Personen ohne Notwendigkeit der Zuordnung einer Betreuungsstufe, etwa Leistungsberechtigte nach § 10).

 

Rz. 44b

Von den Markt-, Beratungs- und Betreuungskunden im Rechtskreis des SGB III mit den Aufgaben der Integration von Arbeitnehmern und dem Marktausgleich unterscheiden sich die Betreuungsstufen nach dem SGB II insbesondere aufgrund der Zielsetzungen der Stärkung der Eigenverantwortung, der Unterstützung zur Aufnahme bzw. Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit, der Verbesserung, dem Erhalt oder der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und die Verringerung, Vermeidung und Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Erwerbstätigkeit. Im Grundsatz müssen die Systeme der Rechtskreise kompatibel sein, weil es stets zum Austausch zwischen den Systemen kommt. Markt- und Beratungskunden nach dem SGB III sind stets der Betreuungsstufe "Integrationsfähigkeit" zuzuordnen, für die Betreuungskunden stehen die anderen Betreuungsstufen offen. Dabei braucht nicht dogmatisch vorgegangen zu werden, erwerbsfähige Leistungsberechtigte des Rechtskreises SGB II können durchaus weiterhin auch als Markt-, Beratungs- oder Betreuungskunden bezeichnet werden. Die Betreuungsstufen sind allerdings aussagekräftiger. Die tatsächlichen Chancen auf eine Eingliederung in Erwerbstätigkeit können damit nicht sicher zugeordnet werden, allerdings können auch nicht die Bedingungen erfasst werden, unter denen marktferne Arbeitsuchende ohne Hilfestellung durch die Jobcenter eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.

 

Rz. 45

Die Betreuungsstufe "Integrationsfern" signalisiert einen nachhaltigen, intensiven Betreuungs- und Hilfebedarf. In Bezug auf eine Erwerbstätigkeit bestehen schwerwiegende multiple Einschränkungen als Vermittlungshindernisse, die zunächst abgebaut werden müssen. Die Betreuungsstufe "Stabilisierungsbedarf" charakterisiert die ersten Schritte zur Heranführung an eine Erwerbstätigkeit. Die Betreuungsstufe "Förderungsbedarf" drückt aus, dass keine wesentlichen Einschränkungen mehr in Bezug auf eine mögliche Erwerbstätigkeit bestehen, die Förderung bezieht sich auf arbeitsmarktliche Kriterien. Die Betreuungsstufe "Integrationsfähig" bezeichnet erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die voll erwerbsfähig oder erwerbstätig, aber noch (ergänzend) hilfebedürftig sind (sog. Erwerbsaufstocker). Ziel ist die Beendigung der Hilfebedürftigkeit durch Integration in Arbeit. Dies kann grundsätzlich aus jeder Betreuungsstufe direkt erreicht werden, entspricht aber nicht den Erfahrungen der Integrationsfachkräfte vor Ort.

 

Rz. 46

Zu der b...

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