Rz. 34a

Das rechtskreisübergreifende Integrationskonzept (4-Phasen-Modell der Integrationsarbeit, schon ohne Erweiterungsstufe) wendet die Bundesagentur für Arbeit auf alle Kunden an, für die sie Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen zur Integration in Ausbildung oder in Arbeit erbringt. Dabei ist es unerheblich, welchem Rechtskreis der Kunde angehört. Den Fachkräften der Agenturen für Arbeit werden für die Integrationsarbeit eine Fülle an zentralen Leitkonzepten und Arbeitshilfen zur Verfügung gestellt. Sie sollen insbesondere auch die Qualität der Aufgabenerledigung unterstützen. Eine Qualifizierungsoffensive im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit gerade benachteiligter Menschen wird von vielen Experten gefordert (vgl. z. B. Adamy, SoSich 2015, 328). Die Gesetzgebung folgt dem nach und nach. Seit dem 29.5.2020 ist im Recht der Arbeitsförderung ein Rechtsanspruch auf den nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses eingerichtet worden (§ 81 Abs. 2 n. F.), wenn auch abhängig von Fördervoraussetzungen. Mit dem Rechtsanspruch wird die Rechtsposition antragstellender Personen für den Zugang zu abschlussorientierten Weiterbildungsförderungen gestärkt werden, mehr gering qualifizierte Personen für diese Weiterbildungen gewonnen werden, um damit letztlich die Arbeitslosenquote dieser Personengruppe zu senken. Das Bürgergeld-Gesetz hat hier neue Schwerpunkte gesetzt und zusätzliche Instrumente geschaffen (vgl. § 3 Abs. 1, § 16 Abs. 3b, § 16k).

 

Rz. 34b

Der Erstkontakt zu den jungen Menschen findet durch den Berufsberater regelmäßig noch während des Schulbesuches statt (Berufsorientierung i. d. R. ab der Vorabgangsklasse). Eine qualifizierte Berufsorientierung soll den Ratsuchenden befähigen, sich gut auf das Beratungsgespräch vorzubereiten und gezielt Fragen zu stellen. Viele junge Menschen benötigen zu diesem Zeitpunkt Hilfe bei der Bewältigung der Informationsfülle und bei der Auswertung gesammelter Informationen. Dabei hängt der Unterstützungsbedarf stark vom Bildungsstand sowie vom Elternhaus und Netzwerken ab. Es ist die Aufgabe der Vermittlungs-/Beratungsfachkraft, die Informationen mit dem Ratsuchenden gemeinsam zu strukturieren, zu bewerten und in eine konkrete Berufswegplanung zu übersetzen. Dies kann nur im individuellen Beratungsgespräch in der Berufsberatung geleistet werden. Darüber hinaus gilt es herauszuarbeiten, ob der junge Mensch bereits ein Berufs-, Bildungs- und/oder Integrationsziel hat und welche Erwartungen und Fragen er mitbringt.

Die Bundesagentur für Arbeit hat ein Kerndatensystem über Jugendliche zur Erhöhung der Transparenz am Ausbildungsmarkt und zur Unterstützung der präventiven Intervention bei jungen Menschen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren am Übergang von der Schule in den Beruf entwickelt, pilotiert und teilweise eingeführt. Auswertungsmöglichkeiten sollen die Zusammenarbeit der Beteiligten fördern und unterstützen (Sozialleistungsträger, Bund/Länder/Kommunen) und die Maßnahmeplanung zur Verbesserung der Betreuung der Jugendlichen unterstützen. Letztlich dient das IT-System dazu, mittelfristig Ausbildungs- und Studienabbrüche zu reduzieren, die Arbeitslosigkeit von Jugendlichen zu vermeiden und auszahlende Transferleistungen zu verringern. Die initialen Daten werden aus den Schulen gewonnen und von den übrigen beteiligten Stellen ergänzt. Eine fehlende Rechtsgrundlage und unterschiedliche datenschutzrechtliche Regelungen in den Ländern erforderten eine Pilotierung per Auftrag zunächst in ausgewählten Bundesländern. Um dem Risiko einer unzulässigen Vorratsdatenhaltung zu begegnen, sollte die Datenverarbeitung auf Schüler mit Beratungsbedarf bzw. hoher Wahrscheinlichkeit von Beratungsbedarf begrenzt werden. Ein Datenaustausch unter beteiligten Sozialleistungsträgern muss zumindest begrenzt möglich sein. Dies ist auch für die Jugendberufsagenturen von Bedeutung.

Durch das Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze v. 4.3.2020 (BGBl. I S. 437) wurde mit Wirkung zum 1.4.2020 ein Abs. 2a in die Vorschrift des § 368 SGB III über die Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit eingefügt. In Abs. 2a wird die Bundesagentur für Arbeit zur Entwicklung eines IT-Systems beauftragt, das im Rahmen erforderlicher Zusammenarbeit den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen. Damit sollen insbesondere datenschutzrechtliche Restriktionen beseitigt werden. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 ein § 31a in das SGB III eingefügt. Die Regelung des § 31a setzt dem Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages zufolge am Ü...

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