Rz. 18

Die Schlichtungsstelle oder Schlichtungsperson hat das Schlichtungsverfahren zu begleiten. Es hat keinerlei Weisungskompetenz.

 

Rz. 19

Die Schlichtungsstelle oder Schlichtungsperson hat darauf zu achten, dass die von der Trägerversammlung vorgegebenen "Formalitäten" eingehalten werden und auf einen effektiven Ablauf des Schlichtungsverfahrens hinzuwirken. Dabei sind ggf. die Vorgaben der Trägerversammlung einzuhalten.

 

Rz. 20

Die Schlichtungsstelle oder Schlichtungsperson wacht auch darüber, dass seitens der Verwaltung die gesetzlichen Regelungen während des Schlichtungsverfahrens eingehalten werden. Dazu gehören die Entwicklung eines Lösungsvorschlages durch die Schlichtungspartner, ggf. kann aber auch die Schlichtungsstelle oder Schlichtungsperson einen Vorschlag unterbreiten. Sie ist eine unbeteiligte Person, die auch nicht weisungsgebunden ist, dies stellt eine gesetzliche Vorgabe dar, von der auch im Ausnahmefall nicht abgewichen werden darf.

 

Rz. 21

Die Schlichtungsstelle oder Schlichtungsperson achtet darauf, dass während des Schlichtungsverfahrens keine repressiven, verbotenen Elemente bei der Integrationsarbeit eingesetzt werden, insbesondere § 31a nach Pflichtverletzungen nach § 31 nicht angewendet wird. § 32 bleibt davon unberührt, wenn der Leistungsberechtigte einer Aufforderung zur Meldung mit zulässigem Meldezweck ohne wichtigen Grund nicht nachkommt und keine außergewöhnliche Härte vorliegt.

 

Rz. 22

Die Trägerversammlung kann insbesondere auch einen Entscheidungsmechanismus vorgeben, sich z. B. auch selbst eine Letztentscheidung vorbehalten.

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