Rz. 15

Die Trägerversammlung hat das Verfahren für die Schlichtung nach § 15b festzulegen. Es betrifft den Verwaltungsablauf und die Organisation. Dieses Verfahren ist auf geeignete Weise bekanntzumachen, damit auch der erwerbsfähige Leistungsberechtigte von dem Verfahren Kenntnis nehmen und sich daran halten kann. Das gilt auch in Fällen des § 6a, in denen der zugelassene kommunale Träger das Verfahren allein festlegt.

 

Rz. 16

Die Trägerversammlung ist in der Entscheidung frei, ob sie Personen mit dem Schlichtungsverfahren befasst, die dem Jobcenter oder einem Träger angehören oder keiner dieser Stellen. Ebenso können die Personen auch verschiedenen Behörden oder gar keiner Behörde angehören.

 

Rz. 17

Die Trägerversammlung kann den Geschäftsführer des Jobcenters beteiligen, dieser kann auch einen Vorschlag unterbreiten.

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