Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Instandhaltungskosten. Schönheitsreparaturen. Kleinreparaturen. grds Sache des Vermieters. abweichende Regelung im Mietvertrag. tatsächliche Entstehung beim Mieter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Tatsächliche, anerkennungsfähige Aufwendungen für Schönheitsreparaturen entstehen dem Mieter nicht, wenn der Vermieter den Auftrag erteilt, die Rechnung des Handwerkers erhält und bezahlt und hierbei nicht als Erfüllungsgehilfe für den Mieter tätig wird.

2. Zur Frage, ob die Aufwendungen für notwendige Kleinreparaturen den Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung im Sinne von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II zuzurechnen sind.

 

Orientierungssatz

Instandhaltungsmaßnahmen und Schönheitsreparaturen gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, weil es ihm gem § 535 Abs 1 S 2 BGB obliegt, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Allerdings können im Mietvertrag abweichende Regelungen getroffen werden.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte dem Kläger auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II), hier um die Übernahme von Renovierungskosten.

Der Kläger steht seit längerem im Leistungsbezug des Beklagten. Er bewohnt eine Doppelhaushälfte in der S… Straße …, … T…. Zunächst war er Eigentümer des Hauses, veräußerte dieses jedoch im Jahr 2006 an den Zeugen G… (im Folgenden: Zeuge).

Am 30. Juni 2006 schlossen der Kläger und der Zeuge einen Mietvertrag. Danach bewohnt der Kläger die Doppelhaushälfte ab 1. Juli 2006 zu einem monatlichen Mietzins von 325,00 EUR. Unter § 12 Nr. 4 des Mietvertrages ist festgehalten: "Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten - der Mieter -. Zu den Schönheitsreparaturen gehören das Tapezieren bzw. Anstreichen der Wände und Decken, der Anstrich der Böden bzw. die Reinigung der Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und der Versorgungsleitungen, das Streichen der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."

Mit Schreiben vom 9. September 2009, eingegangen beim Beklagten am 14. September 2009, beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Durchführung von Renovierungsarbeiten. Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2009 ab. Der Gesetzgeber sehe die Kostenübernahme für regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen, wie hier die Renovierungskosten, nicht vor.

Der Kläger holte bei der Firma M… R… - Dienstleistungen für Haus, Hof und Garten - einen Kostenvoranschlag zu den geplanten Renovierungsarbeiten ein. Am 4. Dezember 2009 unterbreitete die Firma ein Kostenangebot. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 beantragte der Kläger unter Vorlage des Kostenvoranschlages erneut die Übernahme der Kosten für die geplanten Schönheitsreparaturen. Er sei mit der Entscheidung im Bescheid vom 7. September 2009 nicht einverstanden.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 17. September 2009 ab. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Sozialgerichtes Hannover (Az. S 50 AS 340/086) und des Bundessozialgerichtes (Az. B 11b AS 31/06 R) würden Fälle betreffen, in denen mietvertraglich monatliche Zuschläge für Schönheitsreparaturen vereinbart gewesen seien. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.

Die Firma R… führte die Arbeiten in der Zeit von der 12. bis zur 15. Kalenderwoche 2010 durch.

Dagegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Die Firma R… habe die Renovierungsarbeiten durchgeführt und dem Zeugen am 14. April 2010 eine Schlussrechnung über insgesamt 3.088,62 EUR brutto gestellt.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2010 zurück. Die Ablehnung der Überprüfungsantrages sei zu Recht erfolgt, da es keine mietvertragliche Regelung gebe, wonach der Kläger Schönheitsreparaturen auszuführen habe. Von Seiten des Klägers bestünde keine Pflicht, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Fußbodenlegearbeiten müssten zu Lasten des Vermieters gehen, denn er habe die vermietete Wohnung in einen Zustand zu versetzen, die einen vertragsmäßigen Gebrauch zulasse. Wenn seit zehn Jahren am Fußboden nichts getan worden sei, sei ausschließlich der Vermieter in der Pflicht zur Reparatur. Die Rechnung vom 14. April 2014 an den Vermieter bekräftige dies.

Hiergegen hat der Kläger am 14. Juni 2010 Klage erhoben. Er sei hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Zwischen ihm und seinem Vermieter, dem Zeugen, bestünde der Mietvertrag vom 30. Juni 2006. Gemäß § 12 des Mietvertrages sei der Mieter während der Mietdauer verpflichtet, Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten vorzunehmen. Ende des Jahres 2009 seien in seiner Wohnu...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge