Verfahrensgang

SG Leipzig (Urteil vom 11.04.2000; Aktenzeichen S 2 LW 10/99)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Beigeladenen die notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsanordnung des Beklagten streitig.

Die Sächsische Landwirtschaftliche Alterskasse (SLAK), die Klägerin, führt ihre gesetzlichen Aufgaben als Trägerin der landwirtschaftlichen sozialen Alterssicherung im Wege der so genannten Organleihe über die Organe der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und unter Heranziehung von deren Verwaltungseinrichtungen aus (§ 32 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – gemeinsame Vorschriften [SGB IV]). Durch § 17 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG – hier in der Fassung von Artikel 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom 15. Dezember 1995 [BGBl. I, 1814]) ist den Landwirtschaftlichen Alterskassen die Durchführung dieses Gesetzes übertragen worden. Die hierfür entstandenen Kosten trägt die Bundesrepublik Deutschland (§ 19 FELEG). In dem ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich ist die Klägerin ein so genannter landesunmittelbarer Versicherungsträger (§ 90 Abs. 2 SGB IV, § 114 Abs. 1 Nr. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII] – Gesetzliche Unfallversicherung –).

Dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie als der für den Bereich der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Freistaates Sachsen obliegt gemäß § 90 Abs. 2 SGB IV die Aufsicht über die Klägerin als landesunmittelbaren Versicherungsträger.

Der Beigeladene, seinerzeit hauptamtlicher Geschäftsführer der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Oberfranken und Mittelfranken, wurde durch den Sächsischen Staatsminister für Soziales, Gesundheit und Familie zum Zwecke der Errichtung der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Urkunde vom 25.03.1992 gemäß § 37 Abs. 1 SGB IV zum Errichtungsbeauftragten der LBG in Sachsen bis zur Wahl der Selbstverwaltungsorgane bestellt und gleichzeitig (insoweit) mit der Wahrnehmung der „Aufgaben des Geschäftsführers eines Versicherungsträgers (§ 36 SGB IV)” betraut. Das Dienstverhältnis des Beigeladenen zur LBG Oberfranken und Mittelfranken blieb davon unberührt.

Nach der Konstituierung der Selbstverwaltungsorgane der Sächsischen LBG sowie der Klägerin am 19.11.1993 beschloss die Vertreterversammlung der Klägerin am 16.03.1994, dass „die Geschäfte der Sächsischen LBG durch den Geschäftsführer der LBG Oberfranken und Mittelfranken, Direktor …” (dem Beigeladenen) mit der Maßgabe geführt werden sollten, dass dessen Dienstverhältnis zu der eigenen Anstellungskörperschaft unangetastet bleibe. Der gleichzeitig dem Vorstand der Klägerin gegebene Auftrag, mit der LBG Oberfranken und Mittelfranken eine entsprechende Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen abzuschließen, gelangte in der Folgezeit nicht zur Ausführung. Auch zwischen der Klägerin selbst und dem Beigeladenen wurde nach diesem Beschluss im März 1994 keine irgendwie geartete schriftliche vertragliche Vereinbarung über diese Tätigkeit – nach dem Vortrag der Klägerin wegen fehlender Zustimmung des Beklagten – abgeschlossen.

Über die Auslegung der für die Durchführung des FELEG im Beitrittsgebiet ab dem 01.01.1995 maßgeblichen Rechtsvorschriften, insbesondere auch bei der Prüfung und Entscheidung über Anträge auf Ausgleichsgeld gemäß §§ 9, 13 dieses Gesetzes, kam es alsbald zu unterschiedlichen Rechtsauffassungen sowohl zwischen den nach Bundesrecht hierfür zuständigen Bundesministerien und den für die Ausführung regional zuständigen Versicherungsträgern einerseits als auch in deren Verwaltungspraxis selbst. Zur Sicherstellung einer bundesweit einheitlichen Beurteilung fanden daher bereits im Verlauf des Jahres 1995 Besprechungen zwischen dem Gesamtverband der Landwirtschaftlichen Alterskassen sowie den Vertretern der Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie für Arbeit und Sozialordnung statt insbesondere mit dem Ziel der Erarbeitung von Grundsätzen für die Feststellung der Kausalität zwischen einer Stilllegung von bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen und den Entlassungen von Arbeitnehmern (gemäß §§ 9, 13 FELEG). Über das Ergebnis wurden die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger jeweils durch Rundschreiben des Gesamtverbandes der Alterskassen unterrichtet.

Auf Grund einer „örtlichen Prüfung” des Vollzuges des FELEG durch die Vorprüfungsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML) (wohl Anfang 1996) wies das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie (im Folgenden: Staatsministerium) die Klägerin nach vor...

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