Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Heizkosten bei nicht aufgeschlüsselter Vorauszahlung eines Gesamtbetrages für Betriebs- und Heizkosten. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts bei Erlass des Ausgangsbescheids. Rückgriff auf Daten für Zeiträume nach dem Stichtag der Datenerhebung. keine Unschlüssigkeit wegen sog "Heizkostenüberschreiter". Differenzierung des Mehrfachinseratefaktors nach Wohnungsgrößenklassen. Inflationierung von Mietspiegeldaten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn die konkret-individuellen Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten nicht beziffert waren, sind diese in einem ersten Schritt in der Weise zu berechnen, dass von den einheitlichen Vorauszahlungen die abstrakt angemessenen Betriebskosten abzusetzen sind. Der verbliebene Betrag ist den Heizkosten zuzurechnen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob diese Werte unter den Beträgen des maßgeblichen Heizspiegels verbleiben (Anschluss an BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R = BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81, RdNr 34 f).

2. Ein schlüssiges Konzept muss nicht zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsbescheide vorliegen. Es bestehen keine Bedenken, auf ermittelte Werte jedenfalls für Zeiträume nach dem Stichtag der Datenerhebung zurückzugreifen. Damit werden die Daten nicht rückwirkend berücksichtigt.

3. Das Konzept der Stadt Dresden ist nicht wegen der sogenannten "Heizkostenüberschreiter" unschlüssig. Die Bestimmung der Heizkosten ist nämlich nach der Rechtsprechung des BSG auf der Einzelfallebene angesiedelt (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R = BSGE 114, 1 = SozR 4-4200 § 22 Nr 69, RdNr 26, 30, 31).

4. Eine Differenzierung des sogenannten Mehrfachinseratefaktors nach Wohnungsgrößenklassen ist nicht erforderlich (BSG vom 18.11.2014 - B 4 AS 9/14 R = BSGE 117, 250 = SozR 4-4200 § 22 Nr 81).

5. Angesichts der Tatsache, dass das BSG auf eine Inflationierung von Mietspiegeldaten innerhalb des Zweijahreszeitraums der Geltung von Konzepten (BSG vom 12.12.2017 - B 4 AS 33/16 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 93 RdNr 18 ff) verzichtet, kann eine Unschlüssigkeit des Konzepts nicht daraus erwachsen, dass bei der Ermittlung der Angebotsmieten die Neuvertragsmieten aus dem Mietspiegeldatensatz des qualifizierten Mietspiegels mit dem Mietpreisindex im Verbraucherpreisindex für das Land Sachsen und nicht der Stadt Dresden inflationiert worden sind.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.09.2019; Aktenzeichen B 14 AS 278/18 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 4. September 2015 und der Bescheid des Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24. November 2012, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2013, alle in der Fassung des Änderungsbescheides vom 29. Oktober 2013 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Dezember 2012 bis 31. Dezember 2012 insgesamt Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 342,63 € (294,83 € Kosten der Unterkunft und 47,80 € Heizkosten) - unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen - und für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 31. Mai 2013 insgesamt Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 353,04 € monatlich (Kosten der Unterkunft in Höhe von 304,79 € und Heizkosten in Höhe von 48,25 €) - unter Anrechnung der bereits bewilligten Leistungen - zu gewähren. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufungen der Klägerin und des Beklagten zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits der Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin für den Leistungszeitraum vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu zahlenden Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die 1957 geborene erwerbsfähige und arbeitslose Klägerin wohnte ursprünglich in einer gemeinsamen Wohnung mit ihrem früheren Ehemann. Nach der zum 01.02.2008 vollzogenen Trennung zog die Klägerin zum 01.06.2008 in die auch heute noch von ihr bewohnte Wohnung in der X... Str. in A... Schon vor dem Umzug hatte sie beim Beklagten einen Antrag auf Zusicherung zur Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft gestellt, den der Beklagte wegen Unangemessenheit der Mietkosten der neuen Wohnung abgelehnt hatte. Die Klägerin hatte daraufhin handschriftlich am 07.04.2008 erklärt: “Hiermit bestätige ich, die unangemessenen Kosten für die Miete selbst zu tragen„. Der Beklagte gewährte ihr fortan lediglich die nach seiner Auffassung angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung.

Die von der Klägerin seitdem bewohnte Wohnung weist eine Fläche von 50,18 m² auf. Die Warmwasserbereitung erfolgt zentral. Die Miethöhe betrug im streitgegenständlichen Zeitraum monatlich 256,50 € Grundmiete zuzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- ...

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