Entscheidungsstichwort (Thema)

Auszubildende haben keinen Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III. Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung. Mobilitätshilfe. auswärtige Arbeitsaufnahme. Fahrkostenbeihilfe. Leistungsausschluss für Ausbildungsuchende/Auszubildende

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ausschluss von Ausbildungssuchenden / Auszubildenden von der Gewährung von Fahrkostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 b SGB III verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz ( GG ). Denn für diese kommen Mobilitätshilfen nach § 53 SGB III nur ergänzend in Betracht. Die Förderung von Auszubildenden erfolgt grundsätzlich durch die Leistung der Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff. SGB III. Im Rahmen dieser Leistung werden Fahrtkosten als Bedarf berücksichtigt (vgl. § 67 Abs. 1 Nr.1 SGB III ).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen B 11 AL 38/08 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 19. März 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten - auch der Berufungsinstanz - sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Fahrtkostenbeihilfe für den Zeitraum vom 04.09.2007 bis zum 28.02.2008.

Die am … 1987 geborene Klägerin schloss im Jahr 2003 nach zehn Schuljahren die Mittelschule ab. Vom 01.09.2003 bis 31.08.2007 absolvierte sie an einer Berufsfachschule eine schulische Ausbildung zur Diätassistentin.

Am 01.09.2007 begann die Klägerin eine betriebliche Ausbildung zur Restaurantfachfrau. Ihr Arbeitgeber ist das …hotel L. (Inhaberin: X ) in …/Sachsen.

Die Klägerin wohnt weiterhin bei ihren Eltern in S. . Im Rahmen ihrer Lehrausbildung zur Restaurantfachfrau ist sie an verschiedenen Orten eingesetzt: dem …hotel L., der Waldgaststätte “…„, der Felsengaststätte L. sowie der Wirtschaftsschule P. . Die Fahrtstrecke zwischen S. und den genannten Einsatzorten beträgt - hin und zurück - ca. 60 km. Die Klägerin fährt mit einem privaten PKW, da die einzelnen Fahrziele mit öffentlichen Verkehrsmitteln gelegentlich schwierig zu erreichen sind.

Bereits am 03.08.2007 hatte die Klägerin - vor Beginn dieser Ausbildung - die Gewährung von Ausrüstungsbeihilfe beantragt. Hierfür bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 08.11.2007 einen Betrag von 96,85 €.

Am 04.09.2007 beantragte die Klägerin die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe für die oben genannte Fahrstrecke.

Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2007 zurück. Mobilitätshilfen müssten vor Eintritt des Ereignisses - also hier der Arbeitsaufnahme - beantragt werden. Der Antrag der Klägerin vom 04.09.2007 sei verspätet gestellt worden. Die Entscheidung beruhe auf § 53 SGB III i. V. m. § 324 Abs. 1 SGB III.

Hiergegen legte die Klägerin am 04.12.2007 Widerspruch ein. Ihre Fahrtziele seien ohne Fahrzeug nur schwer zu erreichen. Auf Grund ihres Berufes arbeite sie verstärkt auch an Wochenenden. Bei den derzeitigen Benzinpreisen und ihres geringen Lehrlingsgehaltes bliebe ihr nichts für den Lebensunterhalt.

Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04.01.2008 als unbegründet zurück. Der Antrag sei erst nach Aufnahme der Tätigkeit - also verspätet - gestellt worden. Eine besondere Härte im Sinne von § 324 Abs. 1 Satz 2 SGB III sei nicht ersichtlich. Unabhängig davon lägen bereits die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Gewährung dieser Leistung nicht vor.

Hiergegen hat die Klägerin am 01.02.2008 Klage zum Sozialgericht Dresden erhoben. In dem Merkblatt 1 werde nur darauf hingewiesen, dass Mobilitätshilfen zu beantragen seien, bevor die Kosten entstünden. Die Fahrtkosten der Klägerin entstünden jedoch bei jeder Fahrt neu. Damit sei es der Klägerin möglich gewesen, am 04.09.2007 die Kosten für die zukünftigen Fahrten zu beantragen. Im Übrigen hätte die Beklagte gemäß §§ 13, 14 SGB I die Pflicht gehabt, die Klägerin auf die Möglichkeit der Beantragung von Fahrtkostenbeihilfe hinzuweisen. Die Übergabe von Merkblättern sei insoweit nicht ausreichend zur Erfüllung der Pflicht zur Beratung und Aufklärung.

Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, dass Gesetz sehe für Auszubildende Mobilitätshilfen nach § 53 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 Buchstabe a und d SGB III vor. Eine Gewährung der begehrten Fahrkostenbeihilfe sei daher ebenso wie Trennungskostenbeihilfe für eine Auszubildende bereits nach dem gesetzlichen Rahmen nicht möglich.

Mit Gerichtsbescheid vom 19. März 2008 hat das Sozialgericht Dresden (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und zudem nochmals ausgeführt, dass die Leistung der Fahrkostenbeihilfe nach § 53 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c SGB III nicht an Auszubildende erbracht werden könne.

Gegen diesen am 27.03.2008 zugegangenen Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 24.04.2008 Berufung eingelegt. Die Versagung von Fahrkostenbeihilfe an Auszubildende stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vor. Es sei kein Grund ers...

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