Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zulassung der Berufung. grundsätzliche Bedeutung. fehlende Klärungsbedürftigkeit. Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Kleinreparaturkosten

 

Leitsatz (amtlich)

Durch die Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 31/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 10) ist hinreichend geklärt, dass im Rahmen der Instandhaltung anfallende Kleinreparaturen nicht zu den Kosten der Unterkunft gehören.

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren vom Beklagten im Wege der Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) die rückwirkende Bewilligung weiterer Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozilagesetzbuch (SGB II).

Die 1977 geborene Klägerin zu 1) ist Mutter des 2001 geborenen Klägers zu 2) und der 2007 geborenen Klägerin zu 3). Sie mieteten gemäß Mietvertrag vom 15.12.2006 ab dem 01.01.2007 eine 78 m² große Wohnung in Z… an, für die eine Grundmiete i.H.v. 360,00 € monatlich sowie Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten i.H.v. 110,00 € monatlich zu zahlen waren. § 10 Abs. 3 des Mietvertrages lautete wie folgt:

"An den Kosten kleinerer Instandhaltungen und Reparaturen, die während der Mietdauer erforderlich werden, hat sich der Mieter im Einzelfall bis maximal 75 EUR, jedoch jährlich nicht über einen Betrag von mehr als 6 % der Nettojahresmiete zu beteiligen, falls die Schäden nicht von anderen Vertragspartnern zu vertreten sind. Die kleinen Instandhaltungen und Reparaturen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 200 EUR."

Durch Bescheid des Beklagten vom 04.05.2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.11.2007 waren den Klägern für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 Leistungen i.H.v. insgesamt 745,25 € monatlich bewilligt worden. Hiervon entfielen 273,25 € auf Kosten der Unterkunft und Heizung.

Am 28.11.2007 erfolgte die Reparatur des Spülkastens in der Mietwohnung der Kläger, für die der Klägerin zu 1) durch den die Reparatur ausführenden Betrieb mit Rechnung vom 29.11.2007 ein Betrag i.H.v. 73,45 € berechnet wurde.

Am 17.01.2008 beantragte die Klägerin zu 1) bei dem Beklagten die Übernahme dieser Kosten unter Hinweis darauf, dass sie mietvertraglich zu deren Tragung verpflichtet sei. Mit Bescheid vom 19.02.2008 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die beantragten Kosten nicht den Mehrbedarfen des § 23 SGB II unterfielen und die Kosten für die Reparatur von Hausrat und Einrichtungsgegenständen im Regelsatz enthalten seien.

Am 23.04.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Überprüfung des vorgenannten Bescheides mit der Begründung, Aufwand für nach dem Mietvertrag zu tragende Kosten für kleinere Reparaturen sei vom Beklagten als Kosten der Unterkunft gemäß § 22 SGB II zu übernehmen. Durch Bescheid vom 04.03.2009 erhielt der Beklagte die im Bescheid vom 19.02.2008 getroffene Entscheidung aufrecht. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien bereits auf den nach der Richtlinie des Landkreises angemessenen Wert begrenzt worden, sodass keine weiteren Kosten hierfür zu übernehmen seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 23.03.2009 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2009 als unbegründet zurück.

Am 23.10.2009 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Dresden (SG) Klage mit dem Ziel der Erstattung des Betrages von 73,45 € erhoben. Zur Begründung hat er nach einem Hinweisschreiben des SG vorgetragen, es sei zweifelhaft, ob ein Rückgriff darauf zulässig sei, dass in die Regelleistung ein Betrag für Wohnungsinstandhaltung eingeflossen sei, weil sich dann ein Leistungsempfänger nur alle paar Jahre einen Handwerker leisten könne. Die Angemessenheitsfrage der Wohnkosten sei nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 23.02.2010 nicht mehr streitig.

Das SG hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 26.05.2011 abgewiesen. Ein Anspruch auf die Übernahme von Kosten der Unterkunft bestehe nur, soweit der Bedarf nicht bereits anderweitig gedeckt sei (BSG, Urteil vom 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, RdNr. 20, juris). Die vorliegend geltend gemachten Kosten seien jedoch bereits in der Regelleistung enthalten. Hier handle es sich nicht um Schönheitsreparaturen, sondern um eine sogenannte Kleinreparatur, die - wie in Mietverträgen häufig - auf die Kläger abgewälzt worden sei. Der Begründung der Regelsatzverordnung zu § 28 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) könne entnommen werden, dass "Ausgaben für Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" aus der Einkommens- und Verbraucherstichpro...

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