Nicht nur bei akuten, sondern auch bei chronischen Erkrankungen sind die notwendigen Leistungen zu erbringen, ohne die eine Verschlimmerung des Krankheitszustandes und damit ein akuter Krankheitszustand zu erwarten wäre (z. B. Insulinbehandlung bei Diabetikern, Dialyse bei Nierenversagen). Eine andere Gesetzesinterpretation würde den verfassungsmäßigen Anforderungen schon deshalb nicht gerecht, weil eine finanzielle Bedürftigkeit ausdrücklich zur Beendigung des Ruhenstatbestands führt; diese kann aber nicht höher bewertet werden, als ein medizinischer Bedarf zum Schutze von Leib und Leben.

Bei Schmerzzuständen ist generell eine akute Phase zu unterstellen.

Bei notwendigen Leistungen im o. g. Sinne richten sich Art und Umfang der Leistungen nach den allgemein gültigen Kriterien (z. B. Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses). Bei allen medizinisch aufschiebbaren Leistungen kann der Anspruch auf Leistungen grundsätzlich ruhen.

Die o. g. Grundsätze gelten z. B. auch, wenn Versicherte mit Zahnersatz versorgt werden oder für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.

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