Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.[1]

Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung aufgrund eines Verwaltungsaktes erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.[2]

Der Erstattungsanspruch verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt i. S. des § 45 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des BGB sinngemäß.[3]

Ist ein Verwaltungsakt nicht oder nicht mehr vorhanden, kann die Behörde die aufgrund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen zurückfordern. Es handelt sich dabei um Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind. Nähere Einzelheiten regelt § 51 SGB X.

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