(1) Durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes (KJP) soll auf der Grundlage des § 83 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) die Tätigkeit der Kinder- und Jugendhilfe auf Bundesebene angeregt und gefördert werden.

 

(2) Die Förderung von Maßnahmen soll in allen Bereichen und Handlungsfeldern der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen:

  • Kinder- und Jugendarbeit und außerschulische Kinder- und Jugendbildung (politische Jugendbildung, kulturelle Kinder- und Jugendbildung, Kinder- und Jugendarbeit im Sport, Kinder- und Jugendverbandsarbeit sowie internationale Jugendarbeit),
  • Jugendsozialarbeit und Integration,
  • Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege,
  • Hilfen für Familien, junge Menschen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte,
  • weitere bundeszentrale Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe.
 

(3) Der KJP soll insbesondere dazu beitragen, dass

 

a)

junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung gefördert werden und Benachteiligungen vermieden bzw. abgebaut werden,

 

b)

Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützt werden,

 

c)

Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden,

 

d)

förderliche Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt geschaffen und erhalten werden.

 

(4) 1Das Leitbild beinhaltet die zentralen Zielfestlegungen für die KJP-Förderung und legt die fachlichen und politischen Rahmenbedingungen und Perspektiven fest. 2Die fach- und jugendpolitischen Inhalte und Zielstellungen der Richtlinie folgen dem Leitbild des KJP. 3Das Leitbild wird zusammen mit der Richtlinie veröffentlicht.

 

(5) 1Der KJP unterstützt die Leistungen und die Wahrnehmung anderer Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien nach § 2 SGB VIII. 2Die Förderung und Anregung durch den KJP schafft die Rahmenbedingungen für eine leistungsfähige bundeszentrale Infrastruktur und unterstützt die Sicherung, Stärkung und Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe.

 

(6) 1Ziele der Förderung sind die Sicherstellung der Zukunftsfähigkeit der Kinder- und Jugendhilfe und die Qualitätsentwicklung ihrer Aufgabenwahrnehmung in sämtlichen Handlungsfeldern.

2Maßgebliche Aspekte hierbei sind insbesondere die Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen auf Schutz, Förderung und Beteiligung. 3Das gleichberechtigte Zusammenleben und die gesellschaftliche Teilhabe aller Kinder und Jugendlichen in ihrer jeweiligen Lebenslage soll gestärkt werden. 4Auf den Abbau spezifischer Benachteiligungen soll hingewirkt werden.

 

(7) Nicht gefördert werden Maßnahmen außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere solche, die nach Inhalt, Methodik und Struktur überwiegend schulischen Zwecken, dem Hochschulstudium, der Berufsausbildung außerhalb der Jugendsozialarbeit, dem Breiten- und Leistungssport, der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung, der parteiinternen oder gewerkschaftsinternen Schulung, der Erholung oder der Touristik dienen, sowie Maßnahmen und Projekte mit agitatorischen Zielen.

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