§§ 1 - 8 Abschnitt I Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 1 Aufgabe der Leistungen zur Teilhabe

 

(1) Die Alterssicherung der Landwirte erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie sonstige und ergänzende Leistungen, um

 

1.

den Auswirkungen einer Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit der Versicherten entgegenzuwirken oder sie zu überwinden und

 

2.

dadurch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit der Versicherten oder ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern oder sie möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Die Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind.

 

(2) Die Leistungen nach Absatz 1 können erbracht werden, wenn die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§ 7 ALG).

[1] § 1 geändert ab 01.01.2003.

§ 2 Persönliche Voraussetzungen

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt,

 

1.

deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und

 

2.

bei denen voraussichtlich durch die Leistungen

 

a)

bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Min-derung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann,

 

b)

bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (§ 8 Abs. 1 ALG i. V. m. § 10 SGB VI).

[1] § 2 geändert ab 01.01.2003.

§ 3 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

 

(1) Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation haben Versicherte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die

 

1.

bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben oder

 

2.

bei Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen oder

 

3.

in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt haben oder

 

4.

innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zum Antrag ausgeübt haben oder nach einer solchen Beschäftigung oder Tätigkeit bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos gewesen sind oder

 

5.

vermindert erwerbsfähig sind oder bei denen dies in absehbarer Zeit zu erwarten ist, wenn sie die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.

§ 17 Abs. 1 Satz 2 ALG ist hierbei nicht anzuwenden.

 

(2) Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen haben auch überlebende Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben. Sie gelten für die Vorschriften dieses Abschnitts als Versicherte (§ 8 Abs. 2 ALG i. V. m. § 11 SGB VI).

[1] § 3 geändert ab 01.01.2003.

§ 4 Umfang der Leistung

 

(1) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation umfassen insbesondere

 

1.

Behandlung durch Ärzte, Zahnärzte und Angehörige anderer Heilberufe, soweit deren Leistungen unter ärztlicher Aufsicht oder auf ärztliche Anordnung ausgeführt werden, einschließlich der Anleitung, eigene Heilungskräfte zu entwickeln,

 

2.

Arznei- und Verbandmittel,

 

3.

Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,

 

4.

Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung,

 

5.

Hilfsmittel,

 

6.

Belastungserprobung und Arbeitstherapie.

Zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz wird nur erbracht, wenn sie unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere zur Ausübung des bisherigen Berufs, erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung oder als Hilfe nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 BSHG zu erbringen ist (§ 10 ALG i. V. m. § 15 Abs. 1 SGB VI, § 26 SGB IX).

 

(2) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal betrieben werden und mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX besteht. Die Einrichtung braucht nicht unter ständiger ärztlicher Verantwortung zu stehen, wenn die Art der Behandlung dies nicht erfordert. Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein (§ 10 ALG i. V. m. § 15 Abs. 2 SGB VI).

 

(2a) Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längstens drei Wochen erbracht werden. Sie können für einen längeren Zeitraum erbracht werden, wenn dies erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen (§ 10 ALG i. V. m. § 15 Abs. 3 SGB VI).

 

(3) Als ergänzende Leistungen zur Teilhabe erbringt die Alterskasse

 

1.

Reisekosten nach Abschnitt VII,

 

2.

Rehabilitationssport und Funktionstraining nach Abschnitt IX,

 

3.

Betriebs- und Haushaltshilfe nach Abschnitt XI.

 

(4) Als sonstige Leistungen zur Teilhabe erbringt die Alterskasse

 

1.

Kinderheilbehandlungen nach Abschnitt III

 

2.

Nach- und Festigungskuren nach Absch...

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