§ 1 Definition des geplanten Eingriffs

 

(1) Der Eingriff umfasst folgende Operationen an der Wirbelsäule:

 

1.

Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule,

 

2.

Spondylodese,

 

3.

Knöcherne Dekompression,

 

4.

Facettenoperationen (Facettendenervation, -Thermokoagulation, -Kryodenervation),

 

5.

Verfahren zum Einbringen von Material in einen Wirbelkörper (mit oder ohne vorherige Wirbelkörperaufrichtung),

 

6.

Exzision von Bandscheibengewebe oder

 

7.

Implantation einer Bandscheibenendoprothese.

 

(2) Nicht umfasst sind Eingriffe, die aufgrund von akuten traumatischen Ereignissen oder aufgrund von akut auftretenden neurologischen Komplikationen notwendig sind. Ebenfalls nicht umfasst sind Eingriffe aufgrund von Tumorerkrankungen.

 

(3) Gegenstand des Zweitmeinungsverfahrens ist die Indikationsstellung zu den unter Absatz 1 aufgeführten Eingriffen.

§ 2 Eingriffsspezifische Anforderungen an den Zweitmeiner

 

(1) Zur Erbringung der Zweitmeinung für den Eingriff sind Fachärztinnen oder Fachärzte folgender Fachrichtungen berechtigt:

 

1.

Orthopädie und Unfallchirurgie,

 

2.

Orthopädie,

 

3.

Chirurgie mit der Schwerpunktbezeichnung Unfallchirurgie,

 

4.

Neurochirurgie,

 

5.

Physikalische und Rehabilitative Medizin,

 

6.

Neurologie oder

 

7.

Allgemeinmedizin, Innere Medizin oder Anästhesiologie jeweils mit der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie".

 

(2) Angehörige folgender nichtärztlicher Fachberufe können gemäß Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3 zur Beratung hinzugezogen werden:

 

1.

Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten im Sinne des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes (MPhG) oder

 

2.

Krankengymnastinnen/Krankengymnasten im Sinne des § 16 MPhG.

Fachärztinnen oder Fachärzte gemäß Absatz 1 Nummer 1 bis 7 können gemäß Allgemeiner Teil § 8 Absatz 3 Fachärztinnen oder Fachärzte jeweils anderer Fachrichtungen der Nummern 1 bis 7 in den Prozess der Zweitmeinungserbringung mit einbeziehen.

§ 3 Anforderungen an die Abgabe der Zweitmeinung

Beim Gespräch zur Abgabe der Zweitmeinung nach Allgemeiner Teil § 8 Absatz 4 und in einem etwaigen ärztlichen Bericht nach Allgemeiner Teil § 8 Absatz 7 Satz 2 ist darauf einzugehen, ob aus Sicht des Zweitmeiners die Möglichkeiten der konservativen Therapie als Behandlungsalternative zu den Eingriffen nach § 1 Absatz 1 im Wesentlichen als ausgeschöpft angesehen werden.

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