(1) Die durchführende Ärztin oder der durchführende Arzt hat zu dokumentieren:

  • die Indikationsstellung anhand der in § 2 genannten Voraussetzungen,
  • ob es sich um eine Erst- oder Re-Intervention handelt sowie
  • welche Menge an Prostatagewebe entfernt wurde.
 

(2) Die Dokumentationen sind auf Verlangen den Kassenärztlichen Vereinigungen für Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzulegen.

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