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Präambel

1Mit der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (23. RSAVÄndV) vom 23. Dezember 2010 wurde eine Verlängerung der Aufbewahrungsfristen im Sinne einer Übergangsregelung vorgenommen, die Zeit gibt, den noch ausstehenden Erkenntnisgewinn abzuwarten, der eine Neuregelung der Aufbewahrungsfrist ermöglicht, die zukünftig die für die Datenaufbewahrung und -verwendung unterschiedlichen Zwecke differenziert berücksichtigt. 2Die nachstehenden Regelungen nehmen diesen Auftrag zur Unterscheidung der Aufbewahrungsfristen in Abhängigkeit des Sinns und des Zwecks der gesetzlich vorgesehen Datenverwendung nicht vorweg. 3Neben der bereits bestehenden Verpflichtung des G-BA, die Inhalte der Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme (DMP) zu überprüfen und anzupassen, wurde der G-BA durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz mit neuen Aufgaben versehen. 4Dies betrifft neben der Überführung der DMP in Richtlinien auch Neuregelungen im Bereich der Evaluation und Qualitätssicherung. 5In Abhängigkeit der weiteren Beratungen der Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses zu DMP und ihrer Anforderungen, insbesondere an die Qualitätssicherung und Evaluation, soll daher ggf. noch eine Regelung zur Differenzierung der Aufbewahrungsfristen eingeführt werden. 6Bis zum Abschluss der Beratungen vermeiden die nachstehenden Regelungen insbesondere die unwiederbringliche Datenlöschung zum 1. Januar 2013.

§ 1 Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen

Diese Richtlinie regelt die Anforderungen an die Ausgestaltung der Aufbewahrungsfristen der für die Durchführung von strukturierten Behandlungsprogrammen erforderlichen personenbezogenen Daten nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SGB V.

§ 2 Aufbewahrungsfristen personenbezogener Daten

In strukturierten Behandlungsprogrammen nach § 137f Abs. 1 SGB V ist vorzusehen, dass die nach § 28f Abs. 1 Nr. 1 RSAV zu erfassenden Daten fünfzehn Jahre, beginnend mit dem auf das jeweilige Berichtsjahr folgenden Kalenderjahr aufzubewahren und nach Ablauf dieser Frist unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten zu löschen sind.

§ 2a Übergangsregelung

1§ 2 gilt entsprechend für die Dokumentationen nach den Anlagen 2, 6 und 8 der RSAV in der Fassung vor dem 01.01.2012 sofern sie noch nicht in eine Richtlinie nach § 137f Absatz 2 SGB V überführt wurden. 2Bis zum Ende der in § 137g Abs. 2 Satz 1 SGB V bestimmten Anpassungsfrist gilt die Aufbewahrungszeit nach § 28f Abs. 1 Nummer 3 sowie Abs. 1a der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung in der Fassung vor dem 01.01.2012 unter Anwendung der Löschfrist nach § 2 dieser Richtlinie als verlängert.

§ 3 Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

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