Kurzbeschreibung
Die Übersicht enthält die wichtigsten Stichtage für Vertrauensschutz- bzw. Übergangsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Vorbemerkung
Durch die vielen Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre gibt es eine Reihe von Stichtagen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung sind. Viele Gesetzesänderungen zielten auf eine Verschlechterung der Rentenhöhe ab oder erschweren die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente. In den letzten Jahren hingegen gab es auch zahlreiche Leistungsverbesserungen.
Wer bei einer Rechtsänderung kurz vor der Rente steht, kann sich jedoch bis zur Rente nicht mehr angemessen auf die Veränderung einstellen. Daher wurden mit fast jeder Rechtsänderung Vertrauensschutzregelungen für rentennahe Jahrgänge eingeführt. Diese Vertrauensschutzregelungen beinhalten fast immer eine Stichtagsregelung. Wer an einem Stichtag ein bestimmter Sachverhalt oder ein bestimmtes Lebensalter erfüllt, hat die Rechtsänderung für den Betroffenen keine Auswirkungen – das alte Recht ist weiterhin anzuwenden. Auch bei Leistungsverbesserungen kommt es – von Ausnahmen abgesehen – oft dazu, dass diese nur für den Rentenzugang, nicht aber für den Rentenbestand gelten.
Zeittafel
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Stichtag | Bedeutung |
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1.7.2024 | Renten wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31.12.2000 begannen, werden zum 1.7.2024 pauschal über einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (persEP) erhöht. Der Zuschlag beträgt bei Renten mit einem Rentenbeginn
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1.1.2023 | Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits zuvor ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Zugleich wurden die Hinzuverdienstregelungen bei Erwerbsminderungsrenten verbessert. Der Übergangsbereich wird erneut im oberen Bereich erhöht. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt im Bereich 520,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat liegt. |
1.10.2022 | Infolge der Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 EUR je Zeitstunde wird die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von 450 EUR auf 520 EUR angehoben. Der Übergangsbereich wird entsprechend angepasst und im oberen Bereich erhöht: von 450,01 bis 1.300 EUR auf 520,01 bis 1.600 EUR. |
1.1.2021 | Für langjährig Rentenversicherte wird die Grundrente eingeführt. Danach erhöhen sich Zugangsrenten und Bestandsrenten ab 1.1.2021 um einen Zuschlag an Entgeltpunkten, wenn Versicherte mindestens 33 Jahre mit "Grundrentenzeiten" vorweisen können und sich aus allen "Grundrentenbewertungszeiten" ein durchschnittlicher Entgeltpunktewert von weniger als rund 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr ergibt. |
1.7.2019 | Die sog. Gleitzone in der Sozialversicherung (Arbeitsentgelte im Bereich 450,01 bis 850 EUR), in der die Beschäftigten bei ihren Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden, wird zu einem Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich 450,01 bis 1.300 EUR) umgestaltet. In der Rentenversicherung entstehen – anders als für Zeiten in der Gleitzone bis 30.6.2019 – dadurch keine Renteneinbußen. |
1.1.2019 |
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1.1.2018 | Das Ende der Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente, die ab 1.1.2018 beginnt, wird auf das vollendete 62. Lebensjahr und 3 Monate verlängert. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente. |
1.7.2017 |
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