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Stichtag | Bedeutung |
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1.7.2024 | Renten wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31.12.2000 begannen, werden zum 1.7.2024 pauschal über einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (persEP) erhöht. Der Zuschlag beträgt bei Renten mit einem Rentenbeginn
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1.1.2023 | Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits zuvor ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Zugleich wurden die Hinzuverdienstregelungen bei Erwerbsminderungsrenten verbessert. Der Übergangsbereich wird erneut im oberen Bereich erhöht. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt im Bereich 520,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat liegt. |
1.10.2022 | Infolge der Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 EUR je Zeitstunde wird die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von 450 EUR auf 520 EUR angehoben. Der Übergangsbereich wird entsprechend angepasst und im oberen Bereich erhöht: von 450,01 bis 1.300 EUR auf 520,01 bis 1.600 EUR. |
1.1.2021 | Für langjährig Rentenversicherte wird die Grundrente eingeführt. Danach erhöhen sich Zugangsrenten und Bestandsrenten ab 1.1.2021 um einen Zuschlag an Entgeltpunkten, wenn Versicherte mindestens 33 Jahre mit "Grundrentenzeiten" vorweisen können und sich aus allen "Grundrentenbewertungszeiten" ein durchschnittlicher Entgeltpunktewert von weniger als rund 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr ergibt. |
1.7.2019 | Die sog. Gleitzone in der Sozialversicherung (Arbeitsentgelte im Bereich 450,01 bis 850 EUR), in der die Beschäftigten bei ihren Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden, wird zu einem Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich 450,01 bis 1.300 EUR) umgestaltet. In der Rentenversicherung entstehen – anders als für Zeiten in der Gleitzone bis 30.6.2019 – dadurch keine Renteneinbußen. |
1.1.2019 |
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1.1.2018 | Das Ende der Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente, die ab 1.1.2018 beginnt, wird auf das vollendete 62. Lebensjahr und 3 Monate verlängert. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente. |
1.7.2017 |
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1.1.2017 |
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1.7.2015 | Waisenrenten, die an über 18 Jahre alte Halb- und Vollweisen gezahlt werden, werden für Bezugszeiten ab 1.7.2015 ohne Anrechnung von Einkommen gezahlt. |
1.7.2014 |
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