Stichtag Bedeutung
1.7.2024

Renten wegen Erwerbsminderung, die nach dem 31.12.2000 begannen, werden zum 1.7.2024 pauschal über einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (persEP) erhöht. Der Zuschlag beträgt bei Renten mit einem Rentenbeginn

  • bis 30.6.2014 = 7,5 % der persEP und
  • in der Zeit vom 1.7.2014 bis 31.12.2018 = 4,5 % der persEP.
Im Ergebnis erhöht sich die Rente dadurch um 7,5 % bzw. 4,5 %. Der Zuschlag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass sich bei diesen Bestandsrenten die Zurechnungszeit zum 1.7.2014 und/oder zum 1.1.2019 nicht verlängerte.
1.1.2023

Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits zuvor ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Zugleich wurden die Hinzuverdienstregelungen bei Erwerbsminderungsrenten verbessert.

Der Übergangsbereich wird erneut im oberen Bereich erhöht. Ein Beschäftigungsverhältnis im Übergangsbereich liegt vor, wenn das daraus erzielte Arbeitsentgelt im Bereich 520,01 EUR bis 2.000 EUR im Monat liegt.
1.10.2022 Infolge der Erhöhung des Mindestlohnes auf 12 EUR je Zeitstunde wird die Entgeltgrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung von 450 EUR auf 520 EUR angehoben. Der Übergangsbereich wird entsprechend angepasst und im oberen Bereich erhöht: von 450,01 bis 1.300 EUR auf 520,01 bis 1.600 EUR.
1.1.2021 Für langjährig Rentenversicherte wird die Grundrente eingeführt. Danach erhöhen sich Zugangsrenten und Bestandsrenten ab 1.1.2021 um einen Zuschlag an Entgeltpunkten, wenn Versicherte mindestens 33 Jahre mit "Grundrentenzeiten" vorweisen können und sich aus allen "Grundrentenbewertungszeiten" ein durchschnittlicher Entgeltpunktewert von weniger als rund 0,8 Entgeltpunkten pro Jahr ergibt.
1.7.2019 Die sog. Gleitzone in der Sozialversicherung (Arbeitsentgelte im Bereich 450,01 bis 850 EUR), in der die Beschäftigten bei ihren Sozialversicherungsbeiträgen entlastet werden, wird zu einem Übergangsbereich (Arbeitsentgelte im Bereich 450,01 bis 1.300 EUR) umgestaltet. In der Rentenversicherung entstehen – anders als für Zeiten in der Gleitzone bis 30.6.2019 – dadurch keine Renteneinbußen.
1.1.2019
  • Das Ende der Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente, die ab 1.1.2019 beginnt, wird auf das vollendete 65. Lebensjahr und 8 Monate verlängert. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente. Weitere Verlängerungen der Zurechnungszeit erfolgen für Zugangsrentner – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – in den Jahren 2020 bis 2031. Bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2031 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 67. Lebensjahr.
  • Erziehende, die ein Kind vor 1992 geboren haben, erhalten statt 2 Jahre nun 2,5 Jahre an Kindererziehungszeit anerkannt. Wer am 31.12.2018 bereits im Rentenbezug war, wird in der Regel über einen Zuschlag an Entgeltpunkten ab 2019 so gestellt, als wäre die zusätzliche Kindererziehungszeit im Versicherungskonto berücksichtigt.
1.1.2018 Das Ende der Zurechnungszeit bei einer Erwerbsminderungsrente, die ab 1.1.2018 beginnt, wird auf das vollendete 62. Lebensjahr und 3 Monate verlängert. Dies gilt auch für Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente.
1.7.2017
  • Ab diesem Tag ändern sich die Regelungen für den Hinzuverdienst bei Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Im Rahmen der "Flexirente" darf in der Regel deutlich mehr hinzuverdient werden. Zudem ist für Bestandsrentner mit einem Hinzuverdienst am 30.6.2017 weitgehend sichergestellt, dass sich für die durch das neue Hinzuverdienstrecht keine Verschlechterung im Vergleich zum bisherigen Hinzuverdienstrecht ergeben.
  • Beiträge zum Ausgleich von Rentenminderungen aufgrund von Abschlägen bei einer vorzeitigen Altersrente können nun schon nach Vollendung des 50. Lebensjahres ohne weitere Voraussetzungen gezahlt werden (bisher 55. Lebensjahr).
  • Die "alten" Renten wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit werden ab 1.7.2017 als Renten wegen teilweiser/voller Erwerbsminderung gezahlt.
1.1.2017
  • Wer ab 1.1.2017 neben einer Altersvollrente einer Beschäftigung nachgeht, bleibt bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze "normal" versicherungspflichtig und erwirbt weitere Rentenanwartschaften. Rentner, die neben einer Altersvollrente und vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung bereits vor dem 1.1.2017 aufgenommen haben, bleiben aufgrund einer Bestandsschutzregelung versicherungsfrei. Sie können jedoch auf diese Rentenversicherungsfreiheit verzichten.
  • Nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirkt sich ein Weiterarbeiten auch neben einer Altersvollrente rentensteigernd aus, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird.
1.7.2015 Waisenrenten, die an über 18 Jahre alte Halb- und Vollweisen gezahlt werden, werden für Bezugszeiten ab 1.7.2015 ohne Anrechnung von Einkommen gezahlt.
1.7.2014
  • Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann bei einem Rentenbeginn ab 1.7.2014 bereits...

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