Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. Freiwillig Versicherte bestimmen ihre Beitragsbemessungsgrundlage in der Spanne zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragsbemessungsgrenze selbst.
Sozialversicherung: Die beitragspflichtigen Einnahmen Beschäftigter bestimmen § 14 SGB IV i. V. m. § 162 SGB VI. Sonderregelungen für bestimmte Personenkreise sind in den §§ 163, 165 bis 166 SGB VI definiert.
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