Zunächst ist das Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme. Erhalten diese Arbeitnehmer Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme. Die Summe aus dem erzielten Arbeitsentgelt und dem Differenzbetrag ist ggf. auf die Beitragsbemessungsgrenze zu begrenzen.[1]

Für Personen, die in der Altersteilzeitarbeitsphase aufgrund des Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld versicherungspflichtig sind, gilt dies entsprechend. Ebenso gilt dies, wenn für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Krankentagegeld gezahlt wird und in dieser Zeit eine Antragspflichtversicherung besteht.

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