Beschäftigte, die ein Ehrenamt ausüben, können bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass das wegen der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit geminderte Arbeitsentgelt um den Unterschiedsbetrag erhöht wird, der der Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und dem Arbeitsentgelt, das ohne die Ausübung des Ehrenamts zustehen würde, erhöht wird. Der Unterschiedsbetrag kann jedoch nur die Differenz bis zur Beitragsbemessungsgrenze ausgleichen und ist zusammen mit dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt beitragspflichtige Einnahme. Ein Unterschiedsbetrag ist jedoch nur zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer ein Ehrenamt für die in § 163 Abs. 3 Satz 2 SGB VI abschließend aufgezählten Institutionen ausübt.

Ehrenamt für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts

Ehrenamtsinhaber, die durch die Ausübung eines Ehrenamts für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts rentenversicherungspflichtig werden (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister), können bei ihrem Arbeitgeber beantragen, dass als beitragspflichtiges Entgelt ein höheres als das aufgrund des ausgeübten Ehrenamts erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.[1] Voraussetzung ist, dass für das Kalenderjahr vor der Aufnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Die Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt nur auf Antrag für laufende und für künftige Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume.

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